Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien ZustimmungOnline erledigen

    Breitbandausbau; Beantragung der Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund

    Wenn ein Telekommunikationsunternehmen öffentlichen Straßengrund für die Verlegung von Telekommunikationslinien oder die Änderung von bereits verlegten Leitungen nutzen will, muss es hierfür eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar.

    Die Nutzung von Verkehrswegen durch Telekommunikationsleitungen wird eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) benötigt.

    Online-Dienste

    Sondernutzung nach Straßenrecht (Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten)

    ID: L100042_58752

    Beschreibung

    Sie können einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten beim zuständigen Staatlichen Bauamt online einreichen.

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    Sondernutzung nach Straßenrecht (kommunaler Bereich) online

    ID: L100042_130935.-130591

    Beschreibung

    Sie können eine Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen sowie die Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund online beantragen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Roth (LRA RH)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weinbergweg 1

    91154 Roth

    Postanschrift

    91152 Roth

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@landratsamt-roth.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=00775789429Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/00775789429Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9171 81-0

    Fax: +49 9171 81-1328

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    Stadt Heideck

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 24

    91180 Heideck

    Postanschrift

    Marktplatz 24

    91180 Heideck

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

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    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@heideck.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=66442346452Sicheres Kontaktformular

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    Fax: +49 9177 4940-40

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    Staatliches Bauamt Nürnberg (StBA N)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zollhof 6

    90443 Nürnberg

    Postfachadresse

    Postfach 47 57

    90025 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stban.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/00777189127Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 911 24294-699

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    Staatliches Bauamt Erlangen-Nürnberg (StBA ER)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bohlenplatz 18

    91054 Erlangen

    Postfachadresse

    Postfach 3529

    91023 Erlangen

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stbaer.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=42999349140Sicheres Kontaktformular

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    Voraussetzungen

    Sie sind ein Telekommunikationsunternehmen mit einer Nutzungsberechtigung im Sinne des § 125 TKG und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Zustimmung der Verlegung muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden. Für Kreisstraßen sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinden und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter.

    Innerhalb von Ortsdurchfahrten sind die Zuständigkeiten für die Zustimmung bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen folgendermaßen geregelt:

    • Bundesstraßen: Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind in den Ortsdurchfahrten zuständig. In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden sind die Gemeinden für Gehwege und Parkplätze, im Bereich der Straßenfahrbahnen die Staatlichen Bauämter zuständig.
    • Staats- und Kreisstraßen: Innerorts von Staats- und Kreisstraßen sind Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern zuständig. In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden sind die Gemeinden für Gehwege und Parkplätze, für die Fahrbahnen der Staatsstraßen die Staatlichen Bauämter und für die Fahrbahnen der Kreisstraßen die Landkreise zuständig. Bei Radwegen in Ortsdurchfahrten kommt es darauf an, ob sie auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind. Ist dies der Fall, sind die Staatlichen Bauämter für die Radwege der Staatsstraßen bzw. die Landkreise für die Radwege der Kreisstraßen zuständig. Im Übrigen sind die Gemeinden für die Radwege zuständig.

    Fristen

    Die Zustimmung muss vor der Baumaßnahme erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

    Kosten

    Für die Erteilung der Zustimmung werden von der Straßenbaubehörde Gebühren und Auslagen erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 31.01.2024

    Stichwörter

    BNetzA, Breitband, Breitbandausbau genehmigen, Breitbandleitung, Bundesentzagentur, Leitungsverlegungen, Telekommunikationsbranche, Telekommunikationsnetze, Wegebaulastträger, Wegerecht

    Sprachversion

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