Breitbandausbau; Beantragung der Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund
Wenn ein Telekommunikationsunternehmen öffentlichen Straßengrund für die Verlegung von Telekommunikationslinien oder die Änderung von bereits verlegten Leitungen nutzen will, muss es hierfür eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz beantragen.
Beschreibung
Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar.
Die Nutzung von Verkehrswegen durch Telekommunikationsleitungen wird eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) benötigt.
Hinweise für Cham: Ergänzung: Landratsamt Cham
Online-Dienste
Breitbandausbau - Kontaktformular
Beschreibung
Online erledigen
- Breitbandausbau - KontaktformularSie können über das Onlinekontaktformular eine Anfrage zum Breitbandausbau im Landkreis Cham übermitteln.
Vertrauensniveau
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Sondernutzung nach Straßenrecht (Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten)
Beschreibung
Online erledigen
- Sondernutzung nach Straßenrecht (Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten)Sie können einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten beim zuständigen Staatlichen Bauamt online einreichen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Cham - Bau und Technik (LRA CHA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hans-Eder-Straße 28a
93413 Cham
Kontakt
E-Mail: breitband@lra.landkreis-cham.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1627550550490Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9971 78-830
Fax: +49 9971 845-330
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Weiding
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 1
93495 Weiding
Kontakt
E-Mail: poststelle@weiding.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/33218373830Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9977 9411-0
Fax: +49 9977 9411-33
Internet
Staatliches Bauamt Regensburg (StBA R)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 101041
93010 Regensburg
Kontakt
E-Mail: poststelle@stbar.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=91999356138Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/91999356138Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 69856-01
Fax: +49 941 69856-1999
Internet
Voraussetzungen
Sie sind ein Telekommunikationsunternehmen mit einer Nutzungsberechtigung im Sinne des § 125 TKG und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zustimmung der Verlegung muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaulastträger gestellt werden. Für Kreisstraßen sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinden und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter. Für ein Ausbauvorhaben auf einem Stadt- oder Gemeindegebiet ist eine Rahmenzustimmung möglich. Arbeitshilfen hierzu sind unter der Rubrik Formulare zu finden.
Innerhalb von Ortsdurchfahrten sind die Zuständigkeiten für die Zustimmung bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen folgendermaßen geregelt:
- Bundesstraßen: Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind in den Ortsdurchfahrten zuständig. In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden sind die Gemeinden für Gehwege und Parkplätze, im Bereich der Straßenfahrbahnen die Staatlichen Bauämter zuständig.
- Staats- und Kreisstraßen: Innerorts von Staats- und Kreisstraßen sind Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern zuständig. In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden sind die Gemeinden für Gehwege und Parkplätze, für die Fahrbahnen der Staatsstraßen die Staatlichen Bauämter und für die Fahrbahnen der Kreisstraßen die Landkreise zuständig. Bei Radwegen in Ortsdurchfahrten kommt es darauf an, ob sie auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind. Ist dies der Fall, sind die Staatlichen Bauämter für die Radwege der Staatsstraßen bzw. die Landkreise für die Radwege der Kreisstraßen zuständig. Im Übrigen sind die Gemeinden für die Radwege zuständig.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 12.08.2024
Hinweise für Cham: Ergänzung: Landratsamt Cham
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Cham am 06.08.2024
Stichwörter
BNetzA, Breitband, Breitbandausbau genehmigen, Breitbandleitung, Bundesentzagentur, Leitungsverlegungen, Telekommunikationsbranche, Telekommunikationsnetze, Wegebaulastträger, Wegerecht