Wohnsitz Abmeldung

    Wohnsitz; Abmeldung

    Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.

    Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung abmelden. Die für die aufgegebene Wohnung zuständige Meldebehörde benötigt für Ihre Abmeldung einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein, den Personalausweis, den anerkannten und gültigen Pass oder das Passersatzpapier. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

    Eine Abmeldung ins Ausland kann auch schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 Bundesmeldegesetz) erfolgen. Teilen Sie der Meldebehörde ebenfalls die Zuzugsanschrift und den Staat mit, wenn Sie ins Ausland verziehen.

    Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

    Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden. Die Meldebehörde am neuen Wohnort teilt Ihrer früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

    Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.

    Hinweise für Westendorf (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Westendorf

    Online-Dienste

    Abmeldung einer Nebenwohnung

    ID: L100042_27837.-62990

    Beschreibung

    Hier können Sie Ihre Nebenwohnung abmelden.

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    Deutsch

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    Abmeldung ins Ausland

    ID: L100042_72146.-62990

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    Hier können Sie Ihre Abmeldung ins Ausland durchführen.

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    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Westendorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaltentaler Str. 1

    87679 Westendorf

    Postanschrift

    Kaltentaler Str. 1

    87679 Westendorf

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


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    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-westendorf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/50662812831Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8344 9202-0

    Fax: +49 8344 9202-22

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllter und unterschriebener Abmeldeschein

      (Abmeldeschein ist bei der Meldebörde erhältlich)

    • Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier (bei schriftlicher Abmeldung in Kopie; bei elektronischer Abmeldung nicht erforderlich, soweit o.g. Daten angegeben werden)

    Voraussetzungen

    Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht die Benutzung der Wohnung fortzusetzen besteht keine Abmeldepflicht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 29.07.2024

    Hinweise für Westendorf (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Westendorf

    Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Westendorf am 04.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English