Wohnsitz; Abmeldung
Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.
Beschreibung
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.
Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung abmelden. Die für die aufgegebene Wohnung zuständige Meldebehörde benötigt für Ihre Abmeldung einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein, den Personalausweis, den anerkannten und gültigen Pass oder das Passersatzpapier. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
Eine Abmeldung ins Ausland kann auch schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 Bundesmeldegesetz) erfolgen. Teilen Sie der Meldebehörde ebenfalls die Zuzugsanschrift und den Staat mit, wenn Sie ins Ausland verziehen.
Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.
Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden. Die Meldebehörde am neuen Wohnort teilt Ihrer früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Wer aus einer Wohnung auszieht und innerhalb von zwei Wochen keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde der bisherigen Wohnung abmelden. (Hinweis: wenn Jemand seine Wohnung verliert und für länger als zwei Wochen in der Wohnung einer anderen Person oder in einer Obdachlosenunterkunft wohnt, gilt dies als Bezug einer Wohnung. Hier muss eine Anmeldung für die neue Adresse vorgenommen werden.)
Online-Dienst
Nebenwohnung abmelden
Beschreibung
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Nebenwohnung abmelden.
Bürgerfreundlich und digital: Füllen Sie diesen Online-Antrag ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus. In vielen Fällen sparen Sie sich damit den Gang zur Behörde.
Online erledigen
- Nebenwohnung abmelden
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Nebenwohnung abmelden.
Bürgerfreundlich und digital: Füllen Sie diesen Online-Antrag ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus. In vielen Fällen sparen Sie sich damit den Gang zur Behörde.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Stadt Erlangen - Meldewesen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 1
91052 Erlangen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: meldewesen@stadt.erlangen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8916540477511Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9131 86-1616
Fax: +49 9131 86-2692
erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter und unterschriebener Abmeldeschein
(Abmeldeschein ist bei der Meldebörde erhältlich)
- Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier (bei schriftlicher Abmeldung in Kopie; bei elektronischer Abmeldung nicht erforderlich, soweit o.g. Daten angegeben werden)
Voraussetzungen
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht die Benutzung der Wohnung fortzusetzen besteht keine Abmeldepflicht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Wie wird die Meldepflicht erfüllt?
persönlich
Sie können persönlich im Bürgeramt vorsprechen um sich abzumelden. Das von Ihnen zu unterschreibende Abmeldeformular drucken wir für Sie aus. Die Abmeldebestätigung erhalten Sie sofort.
schriftlich mit Abmeldeformular
Alternativ zur Vorsprache steht Ihnen eine Online-Anwendung zum Ausfüllen eines Abmeldeformulars zur Verfügung. Das unterschriebene Abmeldeformular übermitteln Sie uns bitte eingescannt als E-Mail-Anhang an meldewesen@stadt.erlangen.de. Nach Bearbeitung erhalten Sie einen Scan der Abmeldebestätigung an Ihre E-Mail-Adresse
oder alternativ per Post an
Stadt Erlangen
Bürgeramt
Abteilung allgemeine Bürgerdienste
91051 Erlangen
Die Abmeldebestätigung senden wir Ihnen dann auf dem Postweg zu. Ins Ausland versenden wir Ihnen die Abmeldebestätigung dann, wenn Sie uns einen frankierten Rückumschlag beifügen, auf dem Sie eine zustellfähige Anschrift angeben.
Fristen
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 25.01.2024
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 21.08.2023
Stichwörter
abmeldung bei der meldebehörde, Adressenänderung, bayerisches meldegesetz, meldebehörde münchen, Meldegesetz Bayern, Meldewesen, ummelden, Ummeldung, umziehen, Umzug, Umzug außerhalb der Europäischen Union, Umzug innerhalb der Europäischen Union, umzumelden, von amts wegen abgemeldet, wohnsitz abmelden, Wohnsitzabmeldung, Wohnsitz ummelden, Wohnsitz abmelden, Abmeldung Wohnsitz, wohnung abmelden