Wohnsitz; Abmeldung
Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.
Beschreibung
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.
Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung abmelden. Die für die aufgegebene Wohnung zuständige Meldebehörde benötigt für Ihre Abmeldung einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein, den Personalausweis, den anerkannten und gültigen Pass oder das Passersatzpapier. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
Eine Abmeldung ins Ausland kann auch schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 Bundesmeldegesetz) erfolgen. Teilen Sie der Meldebehörde ebenfalls die Zuzugsanschrift und den Staat mit, wenn Sie ins Ausland verziehen.
Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.
Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden. Die Meldebehörde am neuen Wohnort teilt Ihrer früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
Hinweise für Sonstiges (091790149000): Ergänzung: Gemeinde Türkenfeld
Online-Dienst
Abmeldung einer Nebenwohnung
Beschreibung
Online erledigen
- Abmeldung einer NebenwohnungHier können Sie Ihre Nebenwohnung abmelden.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Gemeinde Türkenfeld
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Schloßweg 2
82299 Türkenfeld
Öffnungszeiten
Sprechzeiten des 1. Bürgermeisters Emanuel Staffler im Rathaus:
Flexibel nach Vereinbarung (persönliches Gespräch, telefonisch oder per Video-Chat)
Wartezeiten ade: Termin vereinbaren!
Bürgerfreundlichkeit ist uns wichtig! Um Wartezeiten im Bürgerbüro, im Bauamt bzw. der Gemeinde-Kasse zu vermeiden, bitten wir vor JEDEM Besuch um Terminvereinbarung.
Ab sofort ist es möglich, auf unserer Homepage über den Button "Termin vereinbaren" im Header, vorab einen Termin im Bürgerbüro zu buchen.
Wer nicht über einen Internetanschluss verfügt, kann weiterhin auch telefonisch einen Termin im Bürgerbüro vereinbaren. Die Telefonnummer lautet 08193/9307-12.
Ohne Termin ist es möglich am Dienstag von 8 bis 12 Uhr ins Bürgerbüro zu kommen.
Kontakt
E-Mail: gemeinde@tuerkenfeld.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=59107664743Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/59107664743Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8193 9307-0
Fax: +49 8193 9307-58
Internet
erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter und unterschriebener Abmeldeschein
(Abmeldeschein ist bei der Meldebörde erhältlich)
- Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier (bei schriftlicher Abmeldung in Kopie; bei elektronischer Abmeldung nicht erforderlich, soweit o.g. Daten angegeben werden)
Voraussetzungen
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht die Benutzung der Wohnung fortzusetzen besteht keine Abmeldepflicht.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 29.07.2024
Hinweise für Sonstiges (091790149000): Ergänzung: Gemeinde Türkenfeld
Fachlich freigegeben durch Gemeinde Türkenfeld am 04.11.2024
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