Fischereischein; Beantragung
Beschreibung
Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen.
Den Fischereischein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Wohnortgemeinde beantragen.
Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.
Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.
Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen.
Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z.B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen.
Hinweise für Dentlein a.Forst (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a.Forst
Online-Dienst
Antrag auf Ausstellung eines Fischereischeins
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Ausstellung eines FischereischeinsSie können einen Fischereischein bei der Gemeinde online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a.Forst - Bürgeramt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 1
91599 Dentlein a.Forst
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@vg-dentlein.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/422638508607Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9855 9799-0
Fax: +49 9855 9799-40
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der bestandenen Fischerprüfung
- Passbild
- Personalausweis oder Reisepass
- Einwilligung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen
- ggf. Führungszeugnis
Voraussetzungen
Wer in Bayern den Fischfang ausüben will, benötigt dafür einen Fischereischein und muss eine Fischereiabgabe leisten.
Wer den Fischereischein erhalten will, muss i.d.R. die Fischerprüfung in Bayern erfolgreich abgelegt haben. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen (bei der Gemeinde erfragen) anerkannt.
Über mögliche Ausnahmen von der Prüfungspflicht für Berufsfischer, Fischwirte und Auszubildende in diesem Beruf oder Aussiedler informieren die zuständigen Gemeinden. Gleiches gilt für Ausnahmen bei schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung sowie für Befreiungen bei der Vorlage von Prüfungszeugnissen und Fischereischeinen aus anderen deutschen Ländern.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Den Fischereischein erhalten Sie auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit). Wer die Fischereiabgabe nur für fünf Jahre zahlt, darf nur in diesem Zeitraum fischen. Der Jugendfischereischein wird mit Wirkung von Ausstellungstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt.
Der Fischereischein für Touristen (volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung) ist höchstens drei Monate im Jahr gültig (Jahresfischereischein).
Kosten
Die Kosten setzen sich aus der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe (siehe unter "Verwandte Themen" - "Fischereiabgabe; Entrichtung") zusammen.
Fischereischeingebühr:
- Fischereischein auf Lebenszeit: 35,00 €
- Jahresfischereischein für Touristen: 7,50 €
- Jugendfischereischein: 5,00 €
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 12.03.2024
Hinweise für Dentlein a.Forst (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a.Forst
Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a.Forst am 07.11.2024
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