Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen Erteilung

    Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen; Beantragung einer Genehmigung

    Die Regierungen sind die zuständigen Genehmigungsbehörden für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen).

    Beschreibung

    Der Gelegenheitsverkehr gliedert sich in folgende Verkehrsformen:

    • Ausflugsfahrten
    • Ferienzielreisen 
    • Verkehr mit Mietomnibussen

    Genehmigungen werden für die Dauer von bis zu 10 Jahren erteilt. Für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen auf dem Gebiet der europäischen Gemeinschaft stellt die zuständige Stelle eine Gemeinschaftslizenz aus.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5896739344322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Als Anlagen sind beizufügen:

      • Eigenkapitalbescheinigung
      • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
      • Bescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
      • Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
      • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung
      • Nachweis der fachlichen Eignung der für die Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleiter/in
      • Nur bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind: Beglaubigte Abschrift der Eintragungen (die Unterlagen sollen nicht älter als drei Monate sein)
      • Gesellschaftsvertrag
      • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde - bei der Meldebehörde beantragen -
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister
      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
      • Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / des Verkehrsleiters

    Voraussetzungen

    Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass   

    1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
    2.  er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
    3. die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
    4. er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 17.07.2023

    Stichwörter

    Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Mietomnibusverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English