Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ErteilungOnline erledigen

    Öffentlicher Linienverkehr; Beantragung von Genehmigungen und Ausnahmen

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit genehmigungspflichtig.

    Beschreibung

    Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

    Die Regierungen

    • erteilen Genehmigungen für Linienverkehre (zu ihnen zählen Verkehrsformen wie der Berufsverkehr, Schüler- und Kindergartenlinien, sowie Flughafenzubringerdienste),
    • erteilen Genehmigungen für Miet- und Ausflugsverkehr (Gelegenheitsverkehr).
    • erteilen Genehmigungen für internationale Linienverkehre,
    • erteilen Genehmigungen für Tarife,
    • erteilen in Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste bei Schulbus- und Kindergartenlinien und
    • fördern die Unternehmer (Ausgleichsleistungen, Busse, Betriebshöfe usw.).

    Von den für den Linienverkehr geltenden Vorschriften kann die Regierung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragssteller Ausnahmen erteilen.

    Online-Dienste

    Änderungsantrag nach dem Personenbeförderungsgesetz

    ID: L100042_101576.-61035

    Beschreibung

    Sie können hier einen Änderungsantrag auf Genehmigung für die Einrichtung, Linienführung und den Betrieb und auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für einen Linienverkehr und Berufsverkehr sowie der Übertragung der Betriebsführung online stellen.

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    • Änderungsantrag nach dem Personenbeförderungsgesetz

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    Antrag Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie Übertragung der Betriebsführung

    ID: L100042_103225.-61035

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    Sie können hier einen Antrag auf Genehmigung für die Einrichtung, Linienführung und den Betrieb und auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für einen Linienverkehr und Berufsverkehr sowie der Übertragung der Betriebsführung oder Genehmigungsübertragung online stellen.

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    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 23 - Personenbeförderung, Schienen- und Straßenverkehr (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Langenmantelstraße 1

    86153 Augsburg

    Postanschrift

    86145 Augsburg

    Öffnungszeiten


    Die allgemeinen Besuchszeiten sind
    Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
    Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
    sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.

    Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt
    Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
    Freitag 07:15 Uhr - 14:30 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5628868547283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2660

    Sprachversion

    Deutsch

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    Voraussetzungen

    Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass   

    1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
    2. er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
    3. die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
    4. er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

    Außerdem müssen die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (u. a. öffentliche Verkehrsinteressen, Voraussetzungen der Nahverkehrsplanung).

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) enthält über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hinausreichende Vorschriften über:

    • den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
    • das Verhalten im Fahrdienst
    • Verhaltensvorschriften der Fahrgäste
    • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
    • Einrichtung von Haltestellen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 17.07.2023

    Stichwörter

    personenbeförderungsgesetz

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

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