Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Erteilung

    Öffentlicher Linienverkehr; Beantragung von Genehmigungen und Ausnahmen

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit genehmigungspflichtig.

    Beschreibung

    Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

    Von den für den Linienverkehr geltenden Vorschriften kann die Regierung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragssteller Ausnahmen erteilen.

    Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

    Online-Dienste

    Änderungsantrag nach dem Personenbeförderungsgesetz

    ID: L100042_105920.-75095

    Beschreibung

    Sie können hier einen Änderungsantrag auf Genehmigung für die Einrichtung, Linienführung und den Betrieb und auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für einen Linienverkehr und Berufsverkehr sowie der Übertragung der Betriebsführung online stellen.

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    • Änderungsantrag nach dem Personenbeförderungsgesetz

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    Antrag Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie Übertragung der Betriebsführung

    ID: L100042_105921.-75095

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    Sie können hier einen Antrag auf Genehmigung für die Einrichtung, Linienführung und den Betrieb und auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für einen Linienverkehr und Berufsverkehr sowie der Übertragung der Betriebsführung oder Genehmigungsübertragung online stellen.

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    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 23 - Straßen- und Schienenverkehr (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Promenade 27

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/164635414674Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 53-0

    Fax: +49 981 53-1456

    Internet

    Sprachversion

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    Voraussetzungen

    Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass   

    1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
    2. er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
    3. die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
    4. er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

    Außerdem müssen die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (u. a. öffentliche Verkehrsinteressen, Voraussetzungen der Nahverkehrsplanung).

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) enthält über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hinausreichende Vorschriften über:

    • den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
    • das Verhalten im Fahrdienst
    • Verhaltensvorschriften der Fahrgäste
    • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
    • Einrichtung von Haltestellen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 17.07.2024

    Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Mittelfranken am 31.01.2024

    Stichwörter

    personenbeförderungsgesetz

    Sprachversion

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