Fluglärm; Einreichung einer Beschwerde
Bei den Luftämtern ist die Position des Fluglärmschutzbeauftragten eingerichtet, um sich der Lärmprobleme der Bürger anzunehmen.
Beschreibung
Im Jahr 1974 wurde nach einem Beschluss des Landtags auf Grundlage der §§ 29 Abs.1 und 29b Abs.2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) bei den Luftämtern Nord- und Südbayern jeweils ein Fluglärmschutzbeauftragter (FLSB) eingesetzt. Die Fluglärmschutzbeauftragten sind Kontaktpersonen und Vermittler zwischen der vom Fluglärm betroffenen Bevölkerung, den Luftverkehrs- und Flughafengesellschaften sowie den Luftfahrtbehörden und den Flugsicherungsorganisationen.
Die Fluglärmschutzbeauftragten haben im Rahmen der Aufgaben, für die die Luftfahrtbehörden im Vollzug zuständig sind, bei allen Maßnahmen mitzuwirken oder diese zu veranlassen, die notwendig und zweckmäßig sind, um bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen.
Insbesondere erfüllen die Fluglärmschutzbeauftragten folgende Aufgaben:
- Entgegennahme, Untersuchung und Beantwortung von allgemeinen Beschwerden und Anfragen zum Thema Fluglärm. Hierzu bewertet der FLSB die Anfrage/Beschwerde und beantwortet sie in angemessener Frist.
- Fällt die Anfrage/Beschwerde auch in die Zuständigkeit einer anderen Stelle, bezieht der Fluglärmschutzbeauftragte – soweit es der Datenschutz zulässt – die zuständige andere Stelle und bei Bedarf auch die Genehmigungsbehörde, die Luftverkehrs- und Flughafengesellschaften und/oder die Flugsicherungsorganisation ein.
- Kann eine Anfrage/Beschwerde auf diesem Weg nicht umfassend beantwortet werden, teilt der FLSB dem Petenten ergänzend die fachlich zuständige Stelle mit Kontaktdaten mit.
- Ist dem Fluglärmschutzbeauftragten aus eigener Kenntnis keine Antwort möglich und liegt eine schriftliche datenschutzrechtliche Zustimmung des Petenten vor, übermittelt er die Anfragen/Beschwerden an die zuständige Stelle und informiert den Petenten darüber. Andernfalls teilt der Fluglärmschutzbeauftragte dem Petenten die fachlich zuständige Stelle mit Kontaktdaten mit.
Die Fluglärmschutzbeauftragten sind wie folgt erreichbar:
- Luftamt Nordbayern (verantwortlich für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken)
- Luftamt Südbayern (verantwortlich für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben)
Um möglichst wirkungsvoll auf Lärmereignisse reagieren zu können, benötigt der Fluglärmschutzbeauftragte möglichst exakte Angaben über das Lärmereignis (Datum, Uhrzeit, Ort, Beschreibung des Luftfahrzeuges wenn möglich mit Kennzeichen, Angaben über den Flugverlauf).
Online-Dienst
Fluglärmbeschwerde online
Beschreibung
Online erledigen
- Fluglärmbeschwerde onlineSie können eine Fluglärmbeschwerde online beim zuständigen Luftamt einreichen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 25 - Luftamt Südbayern (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: luftamt@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/196970971626Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2979
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 20.08.2024
Stichwörter
Lärm durch Luftfahrzeuge