Fesselballon und Drachen; Beantragung einer Erlaubnis zum Aufstieg

    Zum Auflassen von Fesselballonen mit einem Halteseil von mehr als 30 m Länge und zum Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen mit einem Seil von mehr als 100 m Länge ist eine Erlaubnis erforderlich.

    Beschreibung

    Ein Fesselballon ist ein mit Traggas oder mit Heißluft gefüllter Ballon, der unmittelbar oder mittelbar mit dem Boden verankert ist, unabhängig von Ausmaßen und Masse der Ballonhülle.

    Fesselballone, deren Halteseil mehr als 30 Meter Länge beträgt sowie Drachen und Schirmdrachen, deren Halteseil mehr als 100 Meter Länge beträgt, bedürfen für den Aufstieg bzw. das Steigenlassen einer Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde.

    Das Halteseil von Fesselballonen sowie Drachen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in Abständen von 100 m bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es aus allen Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

    Verboten ist das Steigenlassen von Drachen bzw. das Betreiben von Schirmdrachen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen.

    Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.    

    Hinweise für Unterfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

    Online-Dienst

    Auflassen von Fesselballonen (Halteseil von mehr als 30 m Länge) - Erlaubnisantrag

    ID: L100042_144206.-141937

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf Erteilung einer luftrechtlichen Erlaubnis zum Auflassen von Fesselballonen online stellen.

    Online erledigen

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    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 25 - Luftamt Nordbayern (Reg MFr)

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    Hausanschrift

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    Postanschrift

    Flughafenstr. 118

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    Kontakt

    E-Mail: luftamt.nord@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/181413191674Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan
    • Stellungnahme der zuständigen Gemeinde (Ordnungsamt)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Für die Erlaubniserteilung kann ggf. die Beteiligung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle bzw. des Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erforderlich sein.

    Fristen

    Der Antrag ist frühzeitig vor dem geplanten Termin zu stellen (ca. 4 Wochen vor Termin).

    Kosten

    30 bis 500 Euro

    Die Kosten bemessen sich im Einzelfall je nach Aufwand der Angelegenheit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Aufstieg von Kinderluftballonen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist grundsätzlich verboten. Darüber hinaus ist der Aufstieg von Kinderluftballonen durch die Luftämter nicht genehmigungspflichtig, bedarf jedoch als Massenaufstieg und als Aufstieg von gebündelten Kinderluftballonen ggf. der Flugverkehrskontrollfreigabe durch die Deutsche Flugsicherung GmbH.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 20.08.2024

    Hinweise für Unterfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Mittelfranken am 28.11.2024

    Stichwörter

    Auflassen von Fesselballonen, luftrechtliche Erlaubnis

    Sprachversion

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