Eintragung in einem Handwerksregister Löschung

    Handwerksrolle; Beantragung der Löschung der Daten

    Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle nicht vorliegen, müssen Sie die Löschung der Daten aus der Handwerksrolle beantragen.

    Beschreibung

    Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Antragsbefugt ist der in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen. Ebenfalls kann die Löschung der Eintragung auch von Amts wegen vorgenommen werden.

    Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle. Eine Löschung hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Handwerkskammer für Schwaben

    Online-Dienst

    Handwerksrolle; Beantragung der Löschung der Daten

    ID: L100042_128141.-128271

    Beschreibung

    Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle nicht vorliegen, müssen Sie die Löschung der Daten aus der Handwerksrolle beantragen.

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Handwerkskammer für Schwaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Siebentischstraße 52-58

    86161 Augsburg

    Postanschrift

    86216 Augsburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 13:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@hwk-schwaben.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0000948543111Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 3259-0

    Fax: +49 821 3259-1271

    Internet

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    Voraussetzungen

    Für einen Gewerbebetrieb der in der Handwerksrolle eingetragen ist, sind die  Voraussetzungen für eine Eintragung nicht oder nicht mehr erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Kammer (Mitteilung / Löschungsentscheidung) ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Löschung formlos bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.

    Sie müssen anschließoend die Handwerkskarte zurück geben.

    Fristen

    Löschung hat zu erfolgen, wenn Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 17.01.2024

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Handwerkskammer für Schwaben

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für Schwaben am 26.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English