Tierseuchenerreger; Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten
Wer die Erlaubnis hat mit Tierseuchenerregern zu arbeiten, muss bestimmte Veränderungen der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Der Inhaber einer Erlaubnis hat
- jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie
- jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und
- im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Hinweise für Oberpfalz: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz
Online-Dienst
Tätigkeit mit Tierseuchenerregern - Änderungsanzeige gemäß § 5 TierSeuchErV
Beschreibung
Sie können eine Änderungsanzeige gemäß § 5 TierSeuchErV online tätigen.
Online erledigen
- Tätigkeit mit Tierseuchenerregern - Änderungsanzeige gemäß § 5 TierSeuchErV
Sie können eine Änderungsanzeige gemäß § 5 TierSeuchErV online tätigen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 54 - Veterinärwesen, Verbraucherschutz (Reg OPf)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Kontakt
E-Mail: veterinaermedizin@reg-opf.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0206286039102Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 5680-0
Fax: +49 941 5680-1799
Internet
erforderliche Unterlagen
- bei baulichen Änderungen: aktualisierte Lageskizze der Räume
- Welche Unterlagen einzureichen sind, sollten ggf. vorab mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Voraussetzungen
Es muss bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern nach Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) vorliegen, auf die sich die Änderungsanzeige bezieht.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie können die Änderungsanzeige online über das unter "Online-Verfahren" verlinkte Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung übermitteln.
Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.
Fristen
Eine Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 22.02.2024
Hinweise für Oberpfalz: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz
Fachlich freigegeben durch Regierung der Oberpfalz am 05.07.2024