WHO-Zertifikat (CPP) für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen Ausstellung / WHO-Zertifikat (CPP) für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen Ausstellung bei inländischen Zulassungsinhabern / WHO-Zertifikat (CPP) für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen Ausstellung ohne Zulassung im Ausfuhrland

    Arzneimittel; Beantragung eines Exportzertifikats

    Für die Ausfuhr von Arzneimitteln muss ein Zertifikat entsprechend dem Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation beantragt werden.

    Beschreibung

    Die zuständigen Behörden stellen auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers, des Herstellers, des Ausführers oder der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes für die Ausfuhr von Arzneimitteln ein Zertifikat entsprechend dem Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nach § 73 a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) aus.

    Zuständigkeiten

    Zuständig für die Erteilung des Exportzertifikates sind die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken.

    Örtlich zuständig ist die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz.

    Online-Dienst

    Ausfuhr von Arzneimitteln - WHO Zertifikat (CPP)

    ID: L100042_202801

    Beschreibung

    Mit diesem Onlineantrag können Sie die Ausstellung eines Zertifikats des pharmazeutischen Produkts (engl. Certificate of Pharmaceutical Product — Abkürzung: CPP) für die Arzneimittelausfuhr nach § 73a Arzneimittelgesetz (AMG) (für Humanarzneimittel) oder nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 (Tierarzneimittel) beantragen.

    Online erledigen

    • Ausfuhr von Arzneimitteln - WHO Zertifikat (CPP)
      Mit diesem Onlineantrag können Sie die Ausstellung eines Zertifikats des pharmazeutischen Produkts (engl. Certificate of Pharmaceutical Product — Abkürzung: CPP) für die Arzneimittelausfuhr nach § 73a Arzneimittelgesetz (AMG) (für Humanarzneimittel) oder nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 (Tierarzneimittel) beantragen.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 53.2 - Pharmazie (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6265850438322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Die auszuführenden Arzneimittel sind nach dem WHO-Schema zu beschreiben, die Anforderungen des Bestimmungslandes darzulegen.

    Voraussetzungen

    Eine Behörde des Bestimmungslandes fordert ein Exportzertifikat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn für die Ausfuhr von Arzneimitteln von den Behörden des Bestimmungslandes ein Exportzertifikat (Ursprungszeugnis) gefordert wird, können Sie es als pharmazeutischer Unternehmer bei den zuständigen Stellen beantragen.

    Fristen

    Fristen sind nicht einzuhalten.

    Kosten

    Kosten je Präparat: 50 EUR (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.8 /Tarif-Stelle 8.1)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 29.11.2024

    Stichwörter

    Arzneimittel, Export, Medizinprodukte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English