Tierseuchenerreger; Beantragung einer Erlaubnis und Anzeige von Tätigkeiten

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen. In Fällen, in denen keine Erlaubnispflicht besteht, muss die Tätigkeit angezeigt werden.

    Beschreibung

    Wie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Betroffen sind vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern

    • anzeigepflichtiger Tierseuchen und
    • anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten.

    Die Verordnung gilt insbesondere für Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder die Fortzüchtung von Erregern sowie für das Erwerben oder Abgeben.

    Von der Arbeit mit vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern kann eine nicht unerhebliche Gefahr für die Tierbestände einer Region ausgehen. Daher ist die Kenntnis und regelmäßige Kontrolle der Institutionen, die mit diesem Material umgehen, unerlässlich. Vor der Erlaubniserteilung durch die zuständige Regierung wird überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Durch entsprechende Anlagen und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid wird gesichert, dass die gesetzlichen Anforderungen umgesetzt werden und die seuchenrechtliche Unbedenklichkeit gewährleistet ist.

    In Fällen, in denen aufgrund § 3 Tierseuchenerregerverordnung keine Erlaubnispflicht besteht, muss die Tätigkeit angezeigt werden.

    Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht und damit lediglich eine Anzeigepflicht besteht allgemein für folgende Tätigkeiten:

    • Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl
      • im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der Prüfung von Arzneimitteln,
      • bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie
      • bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder
    • nach einer mindestens dreimonatigen hierfür vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen.

    Soweit nicht mit Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen gearbeitet wird, bestehen folgende weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht und damit lediglich eine Anzeigepflicht:

    • Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen ihrer Praxis
    • Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung
    • Öffentliche Einrichtungen

    Die unten genannten Voraussetzungen müssen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Jeder Wechsel, der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde für die Erlaubnis wie für die Anzeige ist die Regierung.

    Hinweise für Straubing-Bogen: Ergänzung: Regierung von Niederbayern

    Online-Dienste

    Antrag auf Erlaubnis für Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern nach § 2 TierSeuchErV

    ID: L100042_198887.-170146

    Beschreibung

    Sie können eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern nach § 2 TierSeuchErV beantragen.

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    Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 6 TierSeuchErV

    ID: L100042_198885.-170146

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    Sie können die erlaubnisfreie Tätigkeit im Zusammenhang mit Tierseuchenerregern nach § 6 TierSeuchErV online anzeigen.

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    Ansprechpartner

    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 55.2 – Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz (Reg NB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gestütstraße 10

    84028 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4870952953101Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

    Internet

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Für die Durchführung/Leitung der Tätigkeit ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Als Sachkundenachweis gilt nach § 4 Abs. 2 Tierseuchenerreger-Verordnung:
      • Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker oder Hochschulabschluss der Biologie oder Lebensmittelchemie und
      • eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit Tierseuchenerregern im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Leiters der Tätigkeit, wenn der Antragsteller nicht die Leitung der Tätigkeit übernimmt.
    • Nachweis geeigneter Räume oder Einrichtungen
    • Belange der Tierseuchenbekämpfung dürfen nicht entgegenstehen

    Die Vorschriften über Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Infektionsschutzgesetz sowie die Vorgaben der Biostoff-Verordnung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

    Für die Diagnostik von Tierseuchenerregern im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a oder b (Tierseuchen der Kategorie A oder B entsprechend dem Anhang der Durchführungsverordnug (EU) 2018/1882) und Untersuchungen von Geflügelbeständen nach Anhang II der Delegierten Verordung (EU) 2019/2035 ist zusätzlich eine Benennung durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als amtliches Labor erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Regierung beantragen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen einzuhalten.

    Kosten

    Der Erlaubnisbescheid ist kostenpflichtig gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz (je nach Fall ca. 150 bis 250 EUR).

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 26.02.2024

    Hinweise für Straubing-Bogen: Ergänzung: Regierung von Niederbayern

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Niederbayern am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English