Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation
Beschreibung
Wer nach einem Studium der Humanmedizin in Deutschland als Arzt arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. Diese erteilen in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken. Wenn Sie in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz Medizin studiert haben, ist die Regierung von Oberbayern für Sie zuständig, bei einem Studienabschluss in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken dagegen die Regierung von Unterfranken.
Die Regierung von Unterfranken erteilt Ihnen auch die Approbation, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz studiert haben und künftig in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken ärztlich tätig sein werden. Bei einer beabsichtigten Tätigkeit in den Regierungsbezirken Ober- oder Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz ist die Regierung von Oberbayern Ihr Ansprechpartner.
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs
Beschreibung
Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung einreichen.
Online erledigen
- Antrag auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs
Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung einreichen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.3 - Rechtsfragen Gesundheitsberufe (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Telefonzeit
Montag bis Freitag: 09:00 - 11:00 Uhr
Anfragen zum Sachstand oder Rückfragen, ob Unterlagen eingegangen sind, können aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens aktuell nicht beantwortet werden. Daher bitten wir von Rückfragen abzusehen. Die dadurch gewonnene Zeit kommt der Bearbeitung von Anträgen zu Gute. Wir bitten um Verständnis für diese Vorgehensweise.
Der Parteiverkehr bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Unterlagen können zu den allgemeinen Besuchszeiten gegen eine Eingangsbestätigung am Empfang abgegeben werden.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8995476647409Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
(in beglaubigter Kopie)
- wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
(in beglaubigter Kopie)
- gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
(in beglaubigter Kopie)
- lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf
(tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)
- ärztliches Attest (im Original)
Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben sein und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.
- Nachweis der Straffreiheit
- Vorlage von Strafregisterauszügen aus allen Ländern außerhalb Deutschlands, in denen sich der Antragsteller/die Antragstellerin in den letzten fünf Jahren länger als sechs Monate aufgehalten hat.
- Die Strafregisterauszüge dürfen bei Antragseingang nicht älter als drei Monate sein.
- Diese Auszüge sind jeweils in beglaubigter Kopie einzureichen.
- Zusätzlich ein Führungszeugnis der Belegart „O“, falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.
- In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Approbation als Arzt/Ärztin". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
- Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)
- Wird bei Ausbildung in Bayern vom Landesprüfungsamt direkt an die Berufszulassungsstelle übermittelt.
- Bei Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz: Ausbildungsnachweis wie z. B. Diplom oder ggf. weitere landesspezifische Nachweise gemäß Anhang 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- bei Ausbildung im Ausland: ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)
Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit bereits ausgeübt wurde, benötigt.
- bei Ausbildung im Ausland: Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse
(Der Nachweis kann auf unterschiedliche Art erbracht werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Besondere Hinweise“.)
Voraussetzungen
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf den erfolgreichen Studienabschluss, die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs sowie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse beziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.
Kosten
Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 200 EUR zu bezahlen, sofern Sie Ihre Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben, beträgt die Gebühr 250 bis 500 Euro. Für den Fachsprachtest fallen zusätzliche Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis setzt u. a. voraus, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Danach gilt Folgendes:
1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.
2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.
3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Fachsprachentests bei der Bayerischen Landesärztekammer als nachgewiesen.
4. Fachsprachtests, die bei der Ärztekammer oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie Fachsprachtests von anderen Prüfungseinrichtungen werden als Nachweis anerkannt, sofern gewährleistet ist, dass die dortige Prüfung mit dem Fachsprachtest bei der Bayerischen Landesärztekammer gleichwertig ist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.
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Bei einer lediglich vorübergehenden und gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit (Dienstleistung) ist eine Approbation oder Erlaubnis nicht erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen genügt vielmehr eine Meldung bei der zuständigen Behörde unter Vorlage bestimmter Unterlagen (siehe unter "Verwandte Themen").
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Weiterführende Informationen zum Antragsverfahren finden Sie in den FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen - Regierung von Oberbayern
Tutorial „Beglaubigte Kopie“ [Dateiformat: mp4]
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 10.09.2024
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberbayern am 07.06.2024
Stichwörter
Berufszulassungsverfahren