Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern

    Sachverständige; Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer

    Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert.

    Beschreibung

    Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

    Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

    Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.

    Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Handwerkskammer für Unterfranken

    Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

    Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.

    Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern händigt dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eine Bestellungsurkunde, einen Ausweis und einen Rundstempel aus.

    Online-Dienst

    Antrag auf Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

    ID: L100042_105863.-27476

    Beschreibung

    Sie können die Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer für Unterfranken

    Adresse

    Hausanschrift

    Rennweger Ring 3

    97070 Würzburg

    Postfachadresse

    Postfach 5804

    97008 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@hwk-ufr.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9984170766110Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 30908-0

    Fax: +49 931 30908-53

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Handschriftlicher Lebenslauf
    • 2 Lichtbilder (35 x 45 mm)
    • Ausgefüllter Fragebogen der Handwerkskammer
    • Zeugnisse, Arbeitszeugnisse

      Soweit sie für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger einschlägig sind

    • Meisterprüfungszeugnis bzw. Diplom
    • Teilnahmebescheinigung des Grundlagenseminars
    • Datum der Eintragung in die Handwerksrolle
    • Arbeitnehmer: Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über die jederzeitige Freistellung für die Sachverständigentätigkeit
    • Führungszeugnis

    Voraussetzungen

    Es muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen vorliegen. Rechtsgrundlage ist § 91 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HWO) i.V.m. § 2 der Sachverständigenordnung der jeweiligen HWK

    Als Sachverständiger der Handwerkskammer kann grds. nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

     

    • die Voraussetzungen nach § 2 der Sachverständigenordnung (SVO) der jeweiligen Kammer erfüllt.

    Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewerber

    a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist oder

    b) als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person in ihrem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind;

    • über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt
    • die persönliche Eignung insbesondere Zuverlässigkeit sowie körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets) besitzt
    • die besondere Sachkunde (erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten), die notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist; § 36 a Gewerbeordnung (GewO) gilt entsprechend; persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet ist
    • über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
    • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
    • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;
    • nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung steht

    Die Voraussetzungen der Sachverständigenordnungen der jeweiligen Handwerkskammern sind hierbei stets zu beachten.

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Handwerkskammer für Unterfranken

    Nach § 2 der Sachverständigenordnung können Sie als Sachverständiger im Regelfall öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn 

    • ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht;
    • Sie entweder in die Handwerksrolle als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen sind und dabei in Ihrer Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen oder als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person in ihrem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind;
    • Sie über eine ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügen;
    • Sie persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet sind;
    • Sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben;
    • Sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bieten;
    • Sie über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Einrichtung verfügen;
    • Sie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung stehen. 

    Eine Bestellung und Vereidigung in anderen Fällen kann nur in bestimmen Ausnahmefällen (§ 2 Abs. 3 SVO)  erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet.

    Verfahrensablauf

    Kurzes Bewerbungsschreiben an die zuständige Handwerkskammer, die dann mit einem Schreiben zur Abgabe aller erforderlichen Unterlagen auffordert.

    Fristen

    Antragsfristen sind keine zu beachten.

    Kosten

    Die Gebühr für die öffentliche Bestellung / Vereidigung beträgt zwischen 50 Euro und 200 Euro. Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Handwerkskammer für Unterfranken

    Die Gebühr für die öffentliche Bestellung beträgt zwischen 50 und 200 EUR. Die Prüfungsgebühr für die Sachkundeprüfung wird vom jeweiligen Fachverband erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Bestellung selbst geht in aller Regel eine gesonderte Fachkundeüberprüfung voraus.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 16.09.2024

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Handwerkskammer für Unterfranken

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für Unterfranken am 09.07.2024

    Stichwörter

    Gutachter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English