Sachverständige; Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer
Beschreibung
Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.
Hinweise für Rothenburg ob der Tauber (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken
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Sachverständige - Bestellung beantragen
Beschreibung
Vereidigte Sachverständige zur Begutachtung von handwerklichen Leistungen und Preisen können die Bestellung online beantragen.
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- Sachverständige - Bestellung beantragen
Vereidigte Sachverständige zur Begutachtung von handwerklichen Leistungen und Preisen können die Bestellung online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Handwerkskammer für Mittelfranken
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Sulzbacher Straße 11-15
90489 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: info@hwk-mittelfranken.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9933837435110Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 5309-0
Fax: +49 911 5309-288
Internet
erforderliche Unterlagen
- Handschriftlicher Lebenslauf
- 2 Lichtbilder (35 x 45 mm)
- Ausgefüllter Fragebogen der Handwerkskammer
- Zeugnisse, Arbeitszeugnisse
Soweit sie für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger einschlägig sind
- Meisterprüfungszeugnis bzw. Diplom
- Teilnahmebescheinigung des Grundlagenseminars
- Datum der Eintragung in die Handwerksrolle
- Arbeitnehmer: Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über die jederzeitige Freistellung für die Sachverständigentätigkeit
- Führungszeugnis
Voraussetzungen
Es muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen vorliegen. Rechtsgrundlage ist § 91 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HWO) i.V.m. § 2 der Sachverständigenordnung der jeweiligen HWK
Als Sachverständiger der Handwerkskammer kann grds. nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer
- die Voraussetzungen nach § 2 der Sachverständigenordnung (SVO) der jeweiligen Kammer erfüllt.
Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewerber
a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist oder
b) als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person in ihrem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind;
- über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt
- die persönliche Eignung insbesondere Zuverlässigkeit sowie körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets) besitzt
- die besondere Sachkunde (erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten), die notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist; § 36 a Gewerbeordnung (GewO) gilt entsprechend; persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet ist
- über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;
- nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung steht
Die Voraussetzungen der Sachverständigenordnungen der jeweiligen Handwerkskammern sind hierbei stets zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 36, 36a Gewerbeordnung (GewO)
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für München und Oberbayern
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für Niederbayern-Oberpfalz
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für Schwaben
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für Mittelfranken
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für Oberfranken
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für Unterfranken
Hinweise für Rothenburg ob der Tauber (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
- Sachverständigendatenbank der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern
- Allgemeine InformationenMehr Informationen zu "Wie werde ich Sachverständiger?" und "Wie finde ich einen Sachverständigen?" finden Sie hier!
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 16.09.2024
Hinweise für Rothenburg ob der Tauber (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für Mittelfranken am 09.11.2024
Stichwörter
Gutachter