Überwachungsbedürftige Anlagen; Meldung eines festgestellten Mangels

    Eine zugelassene Überwachungsstelle muss bei einem gefährlichen oder sicherheitserheblichen Mangel die zuständige Behörde benachrichtigen.

    Beschreibung

    Gefährlicher Mangel

    Stellt eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) an einer überwachungsbedürftigen Anlage (üA) einen gefährlichen Mangel fest, so hat sie unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln. Zudem ist der Betreiber durch die ZÜS darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist. Die ZÜS weist den Betreiber darauf hin, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.

    Sicherheitserheblicher Mangel

    Wenn die ZÜS bei einem sicherheitserheblichen Mangel nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit der Nachprüfung beauftragt wurde, hat sie innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

    Online-Dienst

    Benachrichtigung nach § 10 ÜAnlG (ZÜS-Prüfbescheinigung)

    ID: L100042_198509

    Beschreibung

    Sie können eine Prüfbescheinigung für eine überwachungsbedürftige Anlage nach § 10 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ZÜS-Prüfbescheinigung) online übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Dezernat 23 - Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen und Explosionsschutz (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Roonstr. 20

    90429 Nürnberg

    Postanschrift

    90336 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3142841922101Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 928-2900

    Fax: +49 911 928-2999

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • ZÜS-Prüfbescheinigung

    Voraussetzungen

    Gefährlicher Mangel 

    Stellt eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) an einer überwachungsbedürftigen Anlage (üA) einen gefährlichen Mangel fest, so hat sie unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln. Zudem ist der Betreiber durch die ZÜS darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist. Die ZÜS weist den Betreiber darauf hin, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.

    Sicherheitserheblicher Mangel

    Die ZÜS stellte bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel fest, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen ausgehen kann, der nicht innerhalb eines von der ZÜS festgesetzten Zeitraums abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel einer überwachungsbedürften Anlage).

    Nach Beseitigung des Mangels muss der Betreiber die ZÜS innerhalb einer von der ZÜS gesetzten Frist mit einer Nachprüfung beauftragen. Die ZÜS wird vom Betreiber der Anlage nicht fristgerecht mit der fälligen Nachprüfung beauftragt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Die ZÜS teilt der zuständigen Behörde Art, Standort und Betreiber der betreffenden überwachungsbedürftigen Anlage mit und übermittelt die Prüfbescheinigung. Dies kann über ein Online-Verfahren, per E-Mail, Fax oder auf schriftlichem Wege erfolgen.

    Die Mitteilung an die Behörde versetzt diese in die Lage, durch geeignetes Verwaltungshandeln Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit entgegenzuwirken.

    Fristen

    Bei gefährlichen Mängeln hat die ZÜS die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.

    Bei sicherheitserheblichen Mängeln hat die ZÜS die zuständige Behörde innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der von der ZÜS für eine Nachprüfung gesetzten Frist zu benachrichtigen, wenn Sie nicht vom Betreiber mit der Nachprüfung beauftragt wurde.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 31.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English