Stiftung; Mitteilung bei Änderung der Zusammensetzung der Organe
Die rechtsfähigen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen und deshalb der Aufsicht durch die Regierungen unterstehen, sind dazu verpflichtet, die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich der Stiftungsbehörde mitzuteilen.
Beschreibung
Die Regierungen als Stiftungsbehörden haben insbesondere darauf zu achten, dass das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten bleibt, die Erträge bestimmungsgemäß verwendet werden und die Bestimmungen der Stiftungssatzung eingehalten werden.
Damit die genannten Aufgaben wirkungsvoll wahrgenommen werden können, steht der Stiftungsbehörde ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht zu. Die Stiftung hat ihrerseits die Verpflichtung, Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und die Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Behörde auch die für die Stiftung geltenden ergänzenden sowie für die Aufsicht maßgeblichen Statuten (insbesondere Geschäftsordnung) in der jeweils aktuellen Fassung vorzulegen.
Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern
Online-Dienst
Mitteilungspflichten nach Art. 12 BayStG, Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung und Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung
Beschreibung
Sie können die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen gemäß Mitteilungspflichten nach Art. 12 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) oder die Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung online mitteilen sowie die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung online beantragen.
Online erledigen
- Mitteilungspflichten nach Art. 12 BayStG, Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung und Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung
Sie können die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen gemäß Mitteilungspflichten nach Art. 12 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) oder die Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung online mitteilen sowie die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 12 – Kommunale Angelegenheiten (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/132859492634Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Beschluss des Vorstands (Wahl, Ernennung, Abberufung)
- Sitzungsprotokoll/Sitzungsniederschrift
- Annahmeerklärung des Gewählten/Ernannten
Voraussetzungen
Die Vertretungsberechtigung oder die Zusammensetzung der Organe der Stiftung hat sich geändert.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 12.01.2024
Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern
Fachlich freigegeben durch Regierung von Niederbayern am 12.12.2024