Städtebauförderung Zuwendung für städtebaulich bedeutsame Einzelvorhaben Bewilligung

    Städtebau; Beantragung einer Förderung für Erneuerungsmaßnahmen

    Der Freistaat, der Bund und die EU fördern Städte und Gemeinden bei der Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Fördermittel von den Städten und Gemeinden zusammen mit deren Eigenanteil auch an Dritte weitergereicht werden.

    Beschreibung

    Zweck

    Die städtebauliche Erneuerung dient dazu, Stadt- und Ortsteile in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt zu erhalten, zu erneuern und weiterzuentwickeln. Der Freistaat Bayern, der Bund und die Europäische Union stellen in verschiedenen Städtebauförderungsprogrammen Finanzhilfen für die städtebauliche Erneuerung bereit.

    Handlungsschwerpunkte der Städtebauförderung sind:

    • die nachhaltige Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Klima- und des Denkmalschutzes, der Ausstattung mit grüner und blauer Infrastruktur, sowie der Gestaltung einer barrierefreien Gemeinde.
    • die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in zentralen Bereichen brachliegenden Gewerbe-, Militär- oder Bahnflächen zur Einrichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) und die Beseitigung von Leerständen zugunsten der Schaffung von dauerhaftem Wohnraum.
    • städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.
    • Nutzung von überörtlicher Zusammenarbeit und von Netzwerken zur Stärkung der Zentren aller Stufen im ländlichen Raum.
    Gegenstand

    Gegenstand der Förderung sind städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen wie Sanierungs-, Entwicklungs-, Stadtumbau- oder Soziale-Stadt-Maßnahmen im Sinne des BauGB in einem von der Gemeinde festgelegten Erneuerungsgebiet als Einheit (Gesamtmaßnahme).

    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfängerin ist grundsätzlich die Gemeinde. Sie kann die Städtebauförderungsmittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterbewilligen.

    Zuwendungsfähige Ausgaben

    Die Festsetzung förderfähiger Gesamtausgaben orientiert sich an den in den Städtebauförderungsrichtlinien enthaltenen Fördervoraussetzungen und -bestimmungen, wie zum Beispiel

    • Sanierungsvorbereitung
    • Ordnungsmaßnahmen (Grundstücksfreilegungen, Herstellung / Änderung von Erschließungsanlagen etc.)
    • Baumaßnahmen (Modernisierung und Instandsetzung)
    • Gemeinbedarfseinrichtungen (soweit diese der städtebaulichen Erneuerung dienen)
    • Kommunale Förderprogramme und Fonds (Quartiersfonds)
    Art und Höhe

    Die Städtebauförderungsmittel werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von zweckgebundenen Zuschüssen

    • vorzugsweise als Festbetragsfinanzierung,
    • ansonsten als Anteilfinanzierung

    gewährt.

    Die Gemeinde erhält grundsätzlich 60 Prozent der für die Einzelmaßnahme als förderfähig festgelegten Ausgaben erstattet. Insgesamt soll die Förderung 50 Prozent der Kosten der Gesamtmaßnahme nicht überschreiten. Letzteres gilt nicht, wenn auf der Grundlage gesonderter Regelungen für Maßnahmen ein Fördersatz von 80 Prozent bis 90 Prozent zugelassen ist.

    Online-Dienst

    Bedarfsmitteilung Städtebauförderung

    ID: L100042_38962

    Beschreibung

    Mit diesem Online-Formular können Sie papierlos die Bedarfsmitteilung für die Städtebauförderung einreichen. Ein übersandter Online-Antrag ist wirksam gestellt und muss nicht mehr in Papierform nachgereicht werden.

    Online erledigen

    • Bedarfsmitteilung Städtebauförderung
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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Die erforderlichen Unterlagen bestimmen sich je nach Maßnahme und deren Förderzweck.

    Voraussetzungen

    Städtebauförderungsmittel werden auf Antrag bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen der Städtebauförderungsrichtlinien gewährt. Grundvoraussetzung ist die Beteiligung der Kommune mit einem Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben.

    Eigentümer/Investoren, die in einem Erneuerungsgebiet ein förderfähiges Vorhaben realisieren wollen, das den kommunalen Erneuerungszielen entspricht, können bei der Stadt oder Gemeinde eine Kostenerstattung beantragen, soweit sie zur Durchführung der Maßnahme finanziell allein nicht in der Lage sind.

    Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit einer Maßnahme nicht begonnen werden.

    Die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung der Projekte dauerhaft, z. B. durch Hinweistafeln, darzustellen.

    Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Beratung und Bewilligung sind die Regierungen zuständig.

    Die Gemeinden teilen den Regierungen ihren Förderbedarf in Form von Bewilligungsanträgen oder hilfsweise Bedarfsmitteilungen mit Prioritätensetzung mit. Die Regierungen entscheiden über die Bewilligung der Vorhaben im Rahmen der bereitgestellten Finanzhilfen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 17.01.2024

    Stichwörter

    Entwicklungsmaßnahmen, Innenstädte, Konversion, Mobilisierung von Bauland, Modernisierung von Gebäuden, Ortsmitten, Sanierungsmaßnahmen, Siedlungsentwicklung, Soziale Stadt, Städtebauförderung, Städtebauförderungsprogramm, Umnutzung von Brachflächen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English