Krankheitserreger; Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten
Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausübt, muss jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit anzeigen.
Beschreibung
Wer eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern.
Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ist die Verbringung von Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland, die Ausführung, Aufbewahrung, Abgabe oder das Arbeiten mit ihnen.
Welche weiteren Unterlagen zusammen mit der Anzeige einzureichen sind, richtet sich nach der Art der Änderung (z. B. aktualisierte Lageskizze der Räume bei baulichen Änderungen) und sollte gegebenenfalls vorab mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
Online-Dienst
Tätigkeit mit Krankheitserregern - Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG
Beschreibung
Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringt, sie ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet, kann jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit online anzeigen.
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- Tätigkeit mit Krankheitserregern - Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG
Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringt, sie ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet, kann jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit online anzeigen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
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E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/550524285674Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 981 53-1456
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Veränderungsanzeige erfolgt über das Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung. Sollten Sie die Anzeige papiergebunden übermitteln wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung.
Fristen
Die Veränderungsanzeige hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Kosten
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG). Die Kosten bewegen sich je nach Einzelfall in der Regel in einem Rahmen von 5,00 € bis 160,00 €; diese Angabe dient zur Orientierung.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 23.05.2024
Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
Fachlich freigegeben durch Regierung von Mittelfranken am 30.05.2024