Krankheitserreger; Anzeige von Tätigkeiten
Wer erstmalig Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, muss dies anzeigen.
Beschreibung
Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Regierung mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen.
Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ist die Verbringung von Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland, die Ausführung, Aufbewahrung, Abgabe oder das Arbeiten mit ihnen.
Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern
Online-Dienst
Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 IfSG
Beschreibung
Wer erstmalig Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, kann dies online anzeigen.
Online erledigen
- Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 IfSG
Wer erstmalig Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, kann dies online anzeigen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 55.2 – Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4870952953101Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
erforderliche Unterlagen
- Lageskizze der Räume
- Beglaubigte Kopie der Erlaubnis (sofern die Erlaubnis nicht bei dieser Regierung ausgestellt wurde) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Voraussetzungen
Die Anzeige muss enthalten:
- eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der Regierung ausgestellt wurde, gegenüber der diese Anzeige erfolgt) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit,
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.
Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anzeige erfolgt über das Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung. Sollten Sie die Anzeige papiergebunden übermitteln wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung.
Fristen
Sie müssen die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.
Kosten
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG). Die Kosten bewegen sich je nach Einzelfall in der Regel in einem Rahmen von 5,00 € bis 160,00 €; diese Angabe dient zur Orientierung.
Hinweise (Besonderheiten)
Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist zudem auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit (zur Veränderungsanzeige siehe unter „Verwandte Leistungen“).
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 23.05.2024
Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern
Fachlich freigegeben durch Regierung von Niederbayern am 08.05.2024