Schuldnerverzeichnis; Einsicht
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen online im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder das Schuldnerverzeichnis einsehen.
Beschreibung
Im sogenannten Schuldnerverzeichnis werden Personendaten von Schuldnern eingetragen,
- die der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
- die eine Vermögensauskunft abgegeben haben und sich aus dem Vermögensverzeichnis ergibt, dass eine Rückzahlung der Schulden nicht vollständig möglich ist,
- die nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses die Schulden vollständig zurückzahlen könnten, die Vollständige Rückzahlung aber nicht innerhalb eines Monats nachgewiesen haben,
- deren Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
- deren Restschuldbefreiung abgelehnt oder widerrufen wurde.
Sie können nur online über das Gemeinsame Vollstreckungsprotal der Länder Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, zum Beispiel:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
- zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen
- für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Zuständig ist immer das Zentrale Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslands.
Online-Dienst
Gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder
Beschreibung
Online erledigen
- Gemeinsames Vollstreckungsportal der LänderIm Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder finden Sie das Schuldnerverzeichnis mit Personendaten von bestimmten Schuldnern.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Amtsgericht Hof - Zentrales Vollstreckungsgericht Bayern (AG HO)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1149
95010 Hof
Öffnungszeiten
Das Zentrale Vollstreckungsgericht Hof ist nur telefonisch erreichbar. Ein persönliches Erscheinen beim Zentralen Vollstreckungsgericht ist nicht möglich.
Kontakt
E-Mail: poststelle.zenvg@ag-ho.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=8987655757502Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8987655757502Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9281 600-900
Fax: +49 9621 962411259
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist möglich
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
- zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen,
- für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können online über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:
Einsichtnahme durch eingetragene Schuldner (Selbstauskunft):
- Stellen Sie einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht.
- Sie erhalten schriftlich auf dem Postweg einen Freischaltungscode (PIN).
Registrierung durch andere Personen:
- Öffnen Sie das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder.
-
Sie können sich entweder mit oder ohne Ihren Personalausweis mit eID-Funktion registrieren:
-
Registrierung mit Personalausweis mit eID-Funktion:
- Wählen Sie "Registrierung mit neuem Personalausweis".
- Danach werden Sie auf die Ausweis-App geleitet, die sich in einem separaten Fenster öffnet. Bitte folgen Sie den Anweisungen, die dort angezeigt werden.
-
Registrierung ohne neuen Personalausweis:
- Wählen Sie "Registrierung Auskunft".
- Geben Sie Ihre Daten ein und senden Sie das Formular über "Speichern" ab.
- Sie erhalten eine E-Mail mit weiteren Anweisungen.
-
Registrierung mit Personalausweis mit eID-Funktion:
Freischaltung:
- Wenn Sie sich erfolgreich registriert haben, erhalten Sie eine E-Mail und schriftlich auf dem Postweg eine Freischaltungsnummer (PIN). Bei Registrierung mit dem neuen Personalausweis ist eine Freischaltung nicht notwendig. Sie erhalten keine Email und keine PIN und können sich sofort anmelden.
- Klicken Sie auf den ersten Link in der erhaltenen E-Mail.
- Geben Sie Ihre bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse und Ihre PIN ein und vergeben ein selbst gewähltes Kennwort. Akzeptieren Sie die rechtlichen Hinweise und wählen Sie "Anmelden".
Anmeldung nach dem Freischalten:
- Wählen Sie "Anmelden Öffentlichkeit" und danach entweder "Anmelden" oder "Anmelden mit neuem Personalausweis" und geben Sie dort Ihren Benutzernamen sowie das Kennwort ein.
- Jetzt können Sie im Schuldnerverzeichnis recherchieren und Daten abrufen.
Anmeldung für eingetragene Schuldner (Selbstauskunft):
- Wählen Sie "Anmelden Öffentlichkeit" und danach "Selbstauskunft für eingetragene Schuldner" und geben Ihren Namen und Ihre PIN ein.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine Bearbeitungszeiten. Der automatisierte Postversand des PIN-Briefes dauert in der Regel 2 Tage innerhalb Deutschlands.
Kosten
Für die Einsicht entsteht je übermitteltem Datensatz eine Gebühr in Höhe von EUR 4,50. Die Gebühr entsteht auch, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass für diese Schuldnerin oder diesen Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist. Die Selbstauskunft für eingetragene Schuldner ist kostenfrei.
Gebühr: 4,5 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz am 26.09.2024
Stichwörter
Abweisung mangels Masse, Gläubiger, Insolvenz, Insolvenzeröffnung, Restschuld, Schulden, Schuldner, Schuldnerdaten, Schuldnerverzeichnis, Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Vermögensauskunft, Versagung der Restschuldbefreiung, Verzeichnis, Vollstreckung, Widerruf der Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung