Erstattung von Beitragsaufwendungen Auszahlung

    Sozialversicherungsbeiträge; Beantragung einer Erstattung durch Maßnahmeträger

    Wenn Sie als Maßnahmeträger Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen durchführen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge.

    Beschreibung

    Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträger, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden. Allerdings ergibt sich hier die Besonderheit, dass für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe geteilte Leistungsverantwortlichkeiten zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter bestehen.

    Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur

    • Krankenversicherung,
    • Rentenversicherung,
    • gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung und
    • Pflegeversicherung.

    Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.

    Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.

    Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen durch den Teilnehmenden erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die „Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation“ heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.

    Hinweise für Bayern: Ergänzung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    Online-Dienste

    eServices-Portal der Bundesagentur für Arbeit: Als Maßnahmeträger Sozialversicherungsbeträge erstattet bekommen

    ID: L100042_129306.-171575

    Beschreibung

    Im Portal der Bundesagentur für Arbeit können Sie als Einrichtung oder Unternehmen den Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen in Ihrem Arbeitgeberaccount online stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kontaktformular an das Jobcenter Landkreis Ansbach

    ID: L100042_131961.-131586

    Beschreibung

    Wenn Sie sicher mit dem Jobcenter des Landkreises Ansbach in Kontakt treten möchten, können Sie das über dieses Kontaktformular machen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Ansbach - Abteilung 9 Jobcenter Landkreis Ansbach (LRA AN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Crailsheimstr. 1

    91522 Ansbach

    Postanschrift

    Crailsheimstr. 1

    91522 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: jobcenter@landratsamt-ansbach.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/850435458193Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 468-8500

    Fax: +49 981 468-188500

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg Geschäftsstelle Rothenburg ob der Tauber

    Adresse

    Hausanschrift

    Obere Bahnhofstrasse 56

    91541 Rothenburg ob der Tauber

    Postanschrift

    91520 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: Rothenburg@arbeitsagentur.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2330835006116Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9861 9417-0

    Fax: +49 9861 9417-40

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Unterlage/n

      Neben dem Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen sind keine weiteren Unterlagen einzureichen.

    Voraussetzungen

    • Damit Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen können, müssen Sie
      • rechtlich dazu verpflichtet sein, die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,
      • die Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen haben und
      • die Beiträge entrichtet haben und
      • einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt haben.
    • Darüber hinaus können die Sozialversicherungsbeiträge nur für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt werden, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gefördert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten eine Mitteilung, sofern Sie für die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sind. Dies kann elektronisch, zum Beispiel über die Elektronische Maßnahmeabwicklung (EMAW), oder über ein personenbezogenes Informationsschreiben erfolgen.

    Damit Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden können, müssen Sie einen Antrag stellen.

    • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und laden Sie den „Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen“ herunter oder nutzen Sie die Möglichkeit der OnlineAntragstellung in Ihrem Arbeitgeberaccount.
    • Füllen Sie den Antrag vollständig aus. Beachten Sie dabei die Werte aus der Tabelle der Erstattungsbeiträge. Reichen Sie den Antrag bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder Ihrem zuständigen Jobcenter ein bzw. übersenden Sie den Antrag online.
    • Die zuständige Agentur für Arbeit beziehungsweise das zuständige Jobcenter prüfen Ihren Antrag.
    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

    Fristen

    Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 Wochen. (3 Wochen)

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.02.2024

    Hinweise für Bayern: Ergänzung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 04.09.2024

    Stichwörter

    Arbeitsleben, Arbeitslosenversicherung, Arbeitsplatz, Behinderung, Erwerbsleben, Krankenversicherung, Menschen mit Behinderungen, Pflegeversicherung, Reha, Rehabilitation, Rentenversicherung, Sozialversicherung, Teilhabe, Versicherungsbeitrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English