Erstattung von Beitragsaufwendungen AuszahlungOnline erledigen

    Sozialversicherungsbeiträge; Beantragung einer Erstattung durch Maßnahmeträger

    Wenn Sie als Maßnahmeträger Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen durchführen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge.

    Beschreibung

    Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträger, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden. Allerdings ergibt sich hier die Besonderheit, dass für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe geteilte Leistungsverantwortlichkeiten zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter bestehen.

    Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur

    • Krankenversicherung,
    • Rentenversicherung,
    • gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung und
    • Pflegeversicherung.

    Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.

    Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.

    Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen durch den Teilnehmenden erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die „Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation“ heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.

    Online-Dienst

    eServices-Portal der Bundesagentur für Arbeit: Als Maßnahmeträger Sozialversicherungsbeträge erstattet bekommen

    ID: L100042_129306

    Beschreibung

    Im Portal der Bundesagentur für Arbeit können Sie als Einrichtung oder Unternehmen den Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen in Ihrem Arbeitgeberaccount online stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Ansprechpartner

    Agentur für Arbeit Rosenheim

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    Hausanschrift

    Wittelsbacherstraße 57

    83022 Rosenheim

    Postanschrift

    83018 Rosenheim

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    E-Mail: Rosenheim@arbeitsagentur.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3320723849116Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8031 202-0

    Fax: +49 8031 202-400

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    Agentur für Arbeit Weilheim Geschäftsstelle Garmisch-Partenkirchen

    Adresse

    Hausanschrift

    Chamonixstraße 3-9

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postanschrift

    82363 Weilheim i.OB

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    E-Mail: Garmisch@arbeitsagentur.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3673057166116Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Jobcenter Landkreis Garmisch-Partenkirchen

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    82467 Garmisch-Partenkirchen

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    Postfach 1152

    82451 Garmisch-Partenkrichen

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    E-Mail: jobcenter-garmisch-partenkirchen@jobcenter-ge.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4495168239116Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 96685-0

    Fax: +49 8821 96685-71

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    Jobcenter Landkreis Rosenheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Möslstr. 25

    83024 Rosenheim

    Postanschrift

    Möslstr. 25

    83024 Rosenheim

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    E-Mail: jobcenter-lk-rosenheim@jobcenter-ge.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5183057096116Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Unterlage/n

      Neben dem Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen sind keine weiteren Unterlagen einzureichen.

    Voraussetzungen

    • Damit Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen können, müssen Sie
      • rechtlich dazu verpflichtet sein, die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,
      • die Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen haben und
      • die Beiträge entrichtet haben und
      • einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt haben.
    • Darüber hinaus können die Sozialversicherungsbeiträge nur für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt werden, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gefördert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten eine Mitteilung, sofern Sie für die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sind. Dies kann elektronisch, zum Beispiel über die Elektronische Maßnahmeabwicklung (EMAW), oder über ein personenbezogenes Informationsschreiben erfolgen.

    Damit Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden können, müssen Sie einen Antrag stellen.

    • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und laden Sie den „Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen“ herunter oder nutzen Sie die Möglichkeit der OnlineAntragstellung in Ihrem Arbeitgeberaccount.
    • Füllen Sie den Antrag vollständig aus. Beachten Sie dabei die Werte aus der Tabelle der Erstattungsbeiträge. Reichen Sie den Antrag bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder Ihrem zuständigen Jobcenter ein bzw. übersenden Sie den Antrag online.
    • Die zuständige Agentur für Arbeit beziehungsweise das zuständige Jobcenter prüfen Ihren Antrag.
    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

    Fristen

    Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 Wochen. (3 Wochen)

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.02.2024

    Stichwörter

    Arbeitsleben, Arbeitslosenversicherung, Arbeitsplatz, Behinderung, Erwerbsleben, Krankenversicherung, Menschen mit Behinderungen, Pflegeversicherung, Reha, Rehabilitation, Rentenversicherung, Sozialversicherung, Teilhabe, Versicherungsbeitrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English