Lehramtsprüfung Anerkennung

    Lehramt an öffentlichen Schulen; Beantragung der Anerkennung einer Lehrerqualifikation aus einem anderen Bundesland

    Wenn Sie in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland lehramtsbezogene Hochschulprüfungen abgelegt bzw. eine Lehramtsbefähigung erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikationsnachweise beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland lehramtsbezogene Hochschulprüfungen (Erste Staatsprüfung bzw. Master of Education) abgelegt bzw. eine Lehramtsbefähigung erworben haben und eine Aufnahme in den bayerischen Vorbereitungsdienst bzw. die Einstellung in den staatlichen Schuldienst anstreben, überprüft das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ihre Qualifikationsnachweise.

    Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

    Online-Dienst

    Anerkennung Ihres in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Lehramtsabschlusses

    ID: L100042_90191

    Beschreibung

    Sie können die Anerkennung einer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Lehramtsprüfung bzw. erworbenen Lehramtsabschlusses online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Salvatorstr. 2

    80333 München

    Postanschrift

    80327 München

    Öffnungszeiten


    Gesprächstermine nach vorheriger Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmuk.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=34776951178Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/34776951178Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2186-0

    Fax: +49 89 2186-2800

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

      • Lebenslauf
      • ggf. Bescheinigung über Namensänderung
      • lehramtsbezogener Bachelor- und Masterabschlusses mit Transcript of Records und/oder Zeugnis der Ersten Staatsprüfung jeweils in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originals
      • sofern ein lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengang absolviert wurde: Studienordnung zum jeweiligen Unterrichtsfach in einfacher Fotokopie
      • ggf. Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originals
      • ggf. Nachweis über schulartbezogene Unterrichtstätigkeiten (z.B. Bescheinigung zu Art und Umfang des erteilten Unterrichtes) in amtlich beglaubigter Fotokopie
      • bei festangestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst: Freigabebescheinigung des abgebenden Landes
      • sofern die Ausgangsqualifikation in der EU, im EWR bzw. in der Schweiz erworben wurde: Anerkennungsbescheid eines anderen Landes in der BRD gemäß Richtlinie 2005/36/EG in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originals
      • ggf. Nachweis der Hochschulreife in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originals

    Voraussetzungen

    Gemäß „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ werden die Ersten und Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter im Rahmen der durch die Rahmenvereinbarungen konkretisierten Lehramtstypen anerkannt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

    Die Kultusministerkonferenz hat in Ergänzung der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden,  verabschiedet (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

    In den „Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ sind diejenigen Kompetenzen beschrieben, die in der Ausbildung für das schulartspezifische Lehramt im jeweiligen Unterrichtsfach erworben werden müssen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

    Entspricht eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG), sind die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung ist auf dem Postweg oder elektronisch an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus möglich.

    Wenn Sie den Antrag auf dem Postweg stellen möchten, senden Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen in der angegebenen Form bitte an das Staatsministerium.

    Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen möchten, verwenden Sie bitte das Online-Verfahren und laden die Dokumente hoch.

    Das Staatsministerium prüft den Antrag und stellt fest, ob die in einem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsprüfung der bayerischen Ersten Lehramtsprüfung gleichwertig ist bzw. ob die in einem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigung der Befähigung für ein Lehramt im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) entspricht.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Prüfung der Anerkennung erfolgt nach vollständiger Unterlagenvorlage zeitnah.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Anstellung als Lehrkraft an Privatschulen oder an den staatlichen Schulen im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen (z. B. als Vertretungslehrkraft, Teamlehrkraft oder Lehrkraft in Brückenklassen) ist im Regelfall auch ohne Anerkennung des Lehramtsabschlusses möglich. Als Bewerber/in nehmen Sie in diesen Fällen direkt Kontakt mit der Schule, an der Sie unterrichten möchten, oder mit der zuständigen Schulbehörde auf.

    Mit der Anerkennung des Lehramtsabschlusses ist kein Anspruch auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst verbunden.

    Bewerber, die Beamter/in in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinden, benötigen eine Freigabeerklärung (Gültigkeit bis mindestens 30. Juni dieses Jahres). Es können nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die im Falle der Annahme eines staatlichen Angebots nicht gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber vertragsbrüchig werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 14.10.2024

    Stichwörter

    Lehramtsausbildungen, Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English