Bau und Erwerb von Eigenwohnraum Bewilligung

    Eigenwohnraum; Beantragung einer Förderung

    Der Staat fördert das Schaffen oder den Erwerb von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder Eigentumswohnung zur Eigennutzung).

    Beschreibung

    Zweck

    Die Förderung soll dazu beitragen, Wohnungssuchenden die Bildung von Wohneigentum durch den Bau oder Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken (= Selbstnutzung, Art. 3 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, BayWoFG) zu ermöglichen.

    Gegenstand

    Der Staat fördert im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms das Schaffen oder den Erwerb von Eigenwohnraum.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Beim Bau von Wohnraum sind die Gesamtkosten im Sinn der §§ 5 bis 8 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) (= Grundstücks- Bau- und Baunebenkosten) förderfähig. 

    Beim Erwerb von Wohnraum sind der Kaufpreis sowie die Erwerbskosten; bei einem Zweiterwerb (= gebrauchter Wohnraum) sind darüber hinaus die Kosten von erforderlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen förderfähig.

    Art und Höhe

    Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
    Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

    Die Förderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm erfolgt mit einem zinsvergünstigten Förderdarlehen mit bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten bei Bau und Ersterwerb und bis zu 40 Prozent  bei Zweiterwerb sowie mit einem einmaligen Kinderzuschuss in Höhe von 7.500 Euro je Kind und einem Bestandszuschuss in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten für den Zweiterwerb und Ersatzneubau eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung.

    Im Zinsverbilligungsprogramm erfolgt die Förderung erfolgt mit einem zinsverbilligten Darlehen mit bis zu einem Drittel der Gesamtkosten.

    Online-Dienst

    Online Beantragung über das Serviceportal der BayernLabo

    ID: L100042_209140

    Beschreibung

    Mini Förderlotse der BayernLabo

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim (LRA NEA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 1

    91413 Neustadt a.d.Aisch

    Postfachadresse

    Postfach 1520

    91405 Neustadt a.d.Aisch

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@kreis-nea.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=61220277419Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/61220277419Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9161 92-0

    Fax: +49 9161 92-91060

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Unterlage/n

      • Antrag Eigenwohnraum undMietwohnraum im Zweifamilienhaus: Stabau Ia
      • Einkommenserklärung des Antragstellers: Stabau III a
      • Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige: Stabau III b

    Voraussetzungen

    • Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 Abs. 1 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
    • Gefördert wird mit einem Darlehen und einem einmaligen Zuschuss für Haushalte mit Kindern. Das Darlehen darf beim Bau und Ersterwerb höchstens 30 Prozent und beim Zweiterwerb 40 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. 
    • Für den Zweiterwerb wird zudem ein Zuschuss von 10 Prozent der Gesamtkosten bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von 50.000 Euro gewährt.
    • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden. 
    • Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

    Ausschlusskriterien:

    Eigenwohnraum darf nur für Antragsteller gefördert werden, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

    Die Förderung des Erwerbs von Eigenwohnraum ist ausgeschlossen, wenn Verkäufer und Käufer in gerader Linie verwandt sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren ist zweistufig: 

    1. Der Antrag ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen einzureichen. Die Bewilligung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde. 
    2. Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt und ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Für die Beratung sind die Landratsämter oder kreisfreien Städte zuständig.

    Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 05.03.2025

    Stichwörter

    eigenes Haus, Eigenheime, Eigentumswohnungen, Eigenwohnraumförderung, Förderung Eigenwohnungen, Wohnbauförderung, Wohnraumförderung, Wohnungsbauförderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English