Tiertransport ins Ausland; Anmeldung
Beschreibung
Ein Tiertransport von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen, Ziegen und Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland muss beim örtlich zuständigen Veterinäramt angemeldet werden.
Bei jedem Transport von Nutztieren oder Equiden sowie beim Reisen mit Equiden in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ist eine amtstierärztliche Veterinärbescheinigung erforderlich. Daneben muss für Equiden ein sogenannter Equidenpass mitgeführt werden.
Hierbei ist es unerheblich, ob die Tiere endgültig in das Ausland verbracht werden oder nur vorübergehend, wie z.B. im Rahmen einer Urlaubsreise oder eines Turniers.
Die von den Tieren dabei jeweils zu erfüllenden Tiergesundheitsanforderungen sind im Unionsrecht für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlich festgelegt. Vor dem Transport und der Ausstellung einer entsprechenden Veterinärbescheinigung werden durch die zuständigen Behörden entsprechende Kontrollen durchgeführt, durch die eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden soll. Hierzu zählen z.B. Identitätskontrollen, Dokumentenkontrollen sowie klinische Untersuchungen. Zusätzlich wird der geplante Transport nach Tierschutzgesichtspunkten überprüft.
Werden Tiere in Drittländer ausgeführt, sind die tiergesundheitlichen Anforderungen und Veterinärbescheinigungen der Empfängerstaaten zu beachten. Sie sind vom Tierhalter bei den Behörden der Empfängerstaaten oder deren Botschaften zu erfragen, soweit es keine bereits abgestimmten Veterinärbescheinigungen in TRACES NT für die geplante Verbringung gibt. Transporte sind rechtzeitig zu planen und der zuständigen Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen, damit alle notwendigen Untersuchungen oder Ähnliches durchgeführt werden können. Weiterhin sind die notwendigen Unterlagen vom Tierhalter vollständig auszufüllen. Die Zollvorschriften sind zu beachten.
Online-Dienste
Veterinäramt: Anmeldebogen für Verbringen von Tieren
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- Veterinäramt: Anmeldebogen für Verbringen von TierenDer Anmeldebogen für das Verbringen von Tieren (Pferde, Rinder, Schafe, etc.) für diverse Zwecke kann online übermittelt werden.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Veterinäramt: Tierhaltererklärung für das Verbringen von Pferden
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- Veterinäramt: Tierhaltererklärung für das Verbringen von PferdenBeim Verbringen von Pferden muss eine Tierhaltererklärung kurz vor dem Transportzeitpunkt eine Erklärung zu gesundheitlichen Themen (Ausschluss von Krankheiten, Impfungen, etc.) abgegeben werden. Sie kann online übermittelt werden.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Veterinäramt: Wandererlaubnis zum Verbringen von Bienen
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- Veterinäramt: Wandererlaubnis zum Verbringen von BienenSie können die Erteilung einer Wandererlaubnis zum Verbringen von Bienen online beantragen.
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Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Landratsamt Dachau (LRA DAH)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Weiherweg 16
85221 Dachau
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-dah.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=64664814399Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/64664814399Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8131 74-0
Fax: +49 8131 7411-710
Internet
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen Transportunternehmer registriert bzw. bei Transporten von Wirbeltieren in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit, zugelassen sein (siehe unter "Verwandte Themen").
Für Transporte, welche über 8 Stunden dauern, muss ein Transportplan vorgelegt werden.
Sofern die Strecke vom Versand- bis zum Bestimmungsort 65 km überschreitet, benötigen Fahrer von Tiertransporten einen Befähigungsnachweis, der nach einer entsprechenden Schulung in dafür zugelassenen Einrichtungen beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden kann (siehe unter "Verwandte Themen").
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Verfahrensablauf
Ein Tiertransport muss bei dem für den Betriebssitz zuständigen Veterinäramt angezeigt werden.
Es ist der Verladebeginn (nicht der Abfahrtszeitpunkt) anzugeben.
Fristen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 24.05.2024