Schießsport; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis für Kinder und Jugendliche
Wenn Ihr Kind jünger als 12 Jahre und schießsportlich begabt ist, dann müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn es auf Schießstätten schießen möchte.
Beschreibung
Das Mindestalter, um auf Schießstätten zu schießen, beträgt generell 12 Jahre. Dabei gilt im Einzelnen, dass
- Kinder ab 12 Jahre mit Druckluftwaffen, Federdruckwaffen und Waffen, deren Geschosse mit kalten Treibgasen angetrieben werden, schießen dürfen;
- Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren auch mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22.l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, deren Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt, sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit höchstens Kaliber 12 schießen dürfen.
Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur schießen, wenn eine schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt und für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen anwesend sind.
Hält ein schießsportlicher Verein Kinder jünger als 12 Jahre für ausreichend begabt, Schießen als Leistungssport auszuüben, kann die zuständige Behörde das Schießen dieser Kinder auf Antrag erlauben. Für diese Kinder ist jeweils eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Ausnahme ist von den Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten zusammen mit dem jeweiligen Verein zu beantragen. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.
Für Kinder unterhalb des Mindestalters muss nachgewiesen werden, dass sie sie geistig und körperlich geeignet sind. Dies ist grundsätzlich durch einen Arzt zu bestätigen. Für Ausnahmen wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.
Ob Kinder unterhalb des Mindestalters für den Leistungssport in einer Schießdisziplin geeignet sind, darf nicht mit den entsprechenden Schusswaffen getestet werden, sondern muss auf andere Weise erfolgen.
Die Ausnahme vom Mindestalter kann auch für eine Veranstaltung beantragt werden, zum Beispiel für einen „Schnuppertag" zur Nachwuchsgewinnung in einem schießsportlichen Verein. Diese Ausnahme wird nur für die Veranstaltung gewährt und gilt nicht für das regelmäßige Training im Kinder- und Jugendbereich.
Hinweise für Unterallgäu: Ergänzung: Landratsamt Unterallgäu
Online-Dienst
Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis zum Schießen zur Förderung des Leistungssports für Kinder von 10 – 12 Jahren
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis zum Schießen zur Förderung des Leistungssports für Kinder von 10 – 12 JahrenSie können die Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis zum Schießen zur Förderung des Leistungssports für Kinder von 10-12 Jahren online beantragen.
Vertrauensniveau
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/528637066638Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/528637066638Weiterführende Informationen im BayernPortal
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erforderliche Unterlagen
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Ärztliche Bescheinigung (z. B. vom Hausarzt, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde) über die körperliche und geistige Eignung des Kindes für den Leistungssport im Schießen
- Bestätigung des Vereins über die schießsportliche Begabung des Kindes
Voraussetzungen
- Geistige und körperliche Eignung des Kindes zum Umgang mit Waffen
- Besondere schießsportliche Begabung des Kindes
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde erteilt die Ausnahmegenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweise für Unterallgäu: Ergänzung: Landratsamt Unterallgäu
Zur Antragsstellung müssen sowohl ggf. beide Elternteile als auch eine bevollmächtigte Person des Schützenvereins über eine BayernID mit elektronischen Identifikationsmitteln (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel, eID-Karte), elektronischen Identifikationsmitteln eines EU Drittstaates (europäische eID), einem authega-Zertifikat oder einem ELSTER-Zertifikat verfügen.
Fristen
Kosten
Die Kosten richten sich nach dem Kostengesetz und Kostenverzeichnis und liegen zwischen 5,00 und 100,00 EUR.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 27.09.2024
Hinweise für Unterallgäu: Ergänzung: Landratsamt Unterallgäu
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Unterallgäu am 11.09.2024