Zuwendungen bei Mehrlingsgeburten GewährungOnline erledigen

    Mehrlingsgeburt; Beantragung der Ehrenpatenschaft

    Sie können bei Mehrlingsgeburten die Übernahme der Ehrenpatenschaft des Bayerischen Ministerpräsidenten beantragen. Sie erhalten neben einer Urkunde auch eine einmalige Zuwendung.

    Beschreibung

    Der Bayerische Ministerpräsident übernimmt auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Ehrenpatenschaft für Mehrlinge ab Drillingen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen und ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern haben.

    Die Übernahme der Patenschaft erfolgt durch Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Urkunde. Mit der Übernahme der Patenschaft erkennt der Freistaat Bayern die besonderen Herausforderungen für die Familie an, die sich aus einer Mehrlingsgeburt ergeben. 

    Zweck der Zuwendung ist es, die einer Mehrlingsfamilie nach der Geburt entstehenden Sonderaufwendungen zu decken, die nicht von den gewöhnlichen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sind. 

    Verpflichtungen für den Ehrenpaten entstehen aus der Ehrenpatenschaft nicht.

    Die Zuwendung wird einmalig in Höhe von 1.000 Euro je Mehrlingskind gewährt. Sie ist eine freiwillige Leistung und erfolgt einkommensunabhängig im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.

    Online-Dienst

    Ehrenpatenschaft bei Mehrlingsgeburten beantragen

    ID: L100042_82849

    Beschreibung

    Sie können die Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bayerischen Ministerpräsidenten bei Mehrlingsgeburten ab Drillingen online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bayerische Staatskanzlei (StK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Franz-Josef-Strauß-Ring 1

    80539 München

    Postfachadresse

    Postfach 220011

    80535 München

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stk.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1666585176Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2165-0

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Drillinge oder Mehrlinge gestellt werden.

    Die Kinder müssen

    • die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und
    • ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben.

    Die Wohnsitzgemeinde muss das Vorliegen der Tatsachen bestätigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Grundsätzlich sind Widerspruch oder Leistungsklage möglich.

    Verfahrensablauf

    • Der Antrag muss vollständig elektronisch über das bereitgestellte Online-Verfahren übermittelt werden (siehe unter "Online-Verfahren").
    • Die erforderlichen Angaben sind vollständig einzutragen.
    • Die Wohnsitzgemeinde ist einzutragen, damit das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft werden kann.
    • Die Staatskanzlei holt die erforderlichen Bestätigungen bei der Gemeinde ein.
    • Die Staatskanzlei entscheidet über den Antrag und zahlt die Zuwendung aus.
    • Die Auszahlung erfolgt ausschließlich unbar auf ein im Antrag angegebenes Konto der Personensorgeberechtigten.
    • Die vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Urkunden über die Ehrenpatenschaft werden vom Bürgermeister der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ausgehändigt. Der Ministerpräsident kann sich im Einzelfall die Aushändigung selbst vorbehalten.

    Fristen

    Der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft ist von den Personensorgeberechtigten innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Mehrlinge zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

    Kosten

    Es entstehen für den Antragsteller keine Kosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerische Staatskanzlei am 11.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English