Fischereiaufseher; Beantragung der Bestellung

    Fischereiberechtigte, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften können die Bestellung einer Person als Fischereiaufseher beantragen.

    Beschreibung

    Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene Personen als Fischereiaufseher bestellt.

    Die Aufgaben der Fischereiaufseher umfassen

    • die Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und Erhalt der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und
    • die Feststellung, Verhütung und Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften sowie ggfs. bei deren Verfolgung mitzuwirken.

    Zu diesen Rechtsvorschriften gehört nicht nur das Fischereirecht, sondern es zählen auch die einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts des Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitingsrechts und des Schifffahrtsrechts dazu.

    Fischereiaufseher dürfen

    • jederzeit bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, die Identität feststellen, die Aushändigung des Fischereischeins und des Fischereierlaubnisscheins verlangen sowie mitgeführte Fanggeräte, gefangene Fische und Fischaufbewahrungsbehältnisse besichtigen,
    • im Verdachtsfall und zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinnen von Art. 61 Abs. 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG Platzverweise aussprechen sowie ggfs. gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine ebenso sicherstellen wie unberechtigt erlangte Fische und andere Sachen.

    Wird von den Fischereiausübungsberechtigten trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach eigenem Ermessen einen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.

    Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken.

    Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen in dem festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen. Dazu zählt die Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten.

    Hinweise für Haßberge: Ergänzung: Landratsamt Haßberge

    Online-Dienst

    Antrag auf Bestätigung eines Fischereiaufsehers

    ID: L100042_105860.-121871

    Beschreibung

    Fischereiberechtigte, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften können die Bestellung einer Person als Fischereiaufseher online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Haßberge - FB 11 Kommunalwesen (LRA HAS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Herrenhof 1

    97437 Haßfurt

    Postanschrift

    Am Herrenhof 1

    97437 Haßfurt

    Öffnungszeiten

    Mo 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 8:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 8:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Zulassungsbehörde Haßfurt: Mo. u. Die nachmittags von 14:00 bis 16:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: kommunales@landratsamt-hassberge.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/675187979738Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9521 27-0

    Fax: +49 9521 27-101

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Folgende Unterlagen des vorgeschlagenen Fischereiaufsehers sind verpflichtend beizufügen:

      • Bescheinigung über den bestandenen Eignungstest für Fischereiaufseher gemäß § 31 Abs. 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
      • bei einem vor dem 1. Februar 2022 abgelegten Eignungstest, Nachweis über die Teilnahme an einer verpflichtenden Nachschulung zu den am 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Bayerischen Fischereigesetzes, insbesondere den erweiterten Befugnissen des Fischereiaufsehers
      • gültiger Fischereischein
      • biometrisches oder vergleichbares Passbild
    • Im Zweifelsfall kann die Kreisverwaltungsbehörde nach eigenem Ermessen ein Führungszeugnis nach den §§ 30 und 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) einholen.

    Voraussetzungen

    Fischereiaufseher müssen

    • volljährig sein,
    • zuverlässig sein,
    • gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen,
    • Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein und
    • über ausreichende Kenntnisse ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen, welche durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungstest nachzuweisen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk sich der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers befindet.

    Erfüllt die vorgeschlagene Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die persönliche und fachliche Eignung, besteht ein Rechtsanspruch auf die Bestellung.

    Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Bestellung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen verbinden, besipielsweise die Verpflichtung des Fischereiaufsehers, an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

    Die bestellten Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen. Dieses ist bei der Ausübung der Fischereiaufsicht nach außen sichtbar zu tragen. Ebenso erhalten sie einen Dienstausweis, in dem die Kontrollnummer des Dienstabzeichens und der örtliche Zuständigkeitsbereich eingetragen wird. desweiteren enthält der Dienstausweis den Hinweis, dass dessen Inhaber ermächtigt ist, geringfügige Ordnungswidrigkeiten zu ahnden (§ 57 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG, Art.60 Abs. 2 BayFiG).

    Kosten

    Dem Fischereiaufseher sowie dem antragstellenden Fischereiausübungsberechtigten entstehen keine Kosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 09.07.2024

    Hinweise für Haßberge: Ergänzung: Landratsamt Haßberge

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Haßberge am 02.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English