Fischereiaufseher; Beantragung der Bestellung
Beschreibung
Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene Personen als Fischereiaufseher bestellt.
Die Aufgaben der Fischereiaufseher umfassen
- die Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und Erhalt der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und
- die Feststellung, Verhütung und Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften sowie ggfs. bei deren Verfolgung mitzuwirken.
Zu diesen Rechtsvorschriften gehört nicht nur das Fischereirecht, sondern es zählen auch die einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts des Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitingsrechts und des Schifffahrtsrechts dazu.
Fischereiaufseher dürfen
- jederzeit bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, die Identität feststellen, die Aushändigung des Fischereischeins und des Fischereierlaubnisscheins verlangen sowie mitgeführte Fanggeräte, gefangene Fische und Fischaufbewahrungsbehältnisse besichtigen,
- im Verdachtsfall und zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinnen von Art. 61 Abs. 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG Platzverweise aussprechen sowie ggfs. gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine ebenso sicherstellen wie unberechtigt erlangte Fische und andere Sachen.
Wird von den Fischereiausübungsberechtigten trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach eigenem Ermessen einen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken.
Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen in dem festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen. Dazu zählt die Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten.
Hinweise für Straubing: Ergänzung: Stadt Straubing
Online-Dienst
Fischereiaufseherausweis - Beantragen / Austausch
Beschreibung
Hier haben Sie die Möglichkeit einen Fischereiaufseher-Dienstausweis zu beantragen oder Ihren bestehenden auszutauschen.
Für die Neuaustellung eines Ausweises benötigen Sie eine Kontrollnummer sowie die örtliche Zuständigkeit. Diese erhalten Sie von Ihrer aufsichtsführenden Behörde. Erst dann kann dieser Ausweisantrag gestellt werden.
Bei einem Umtausch Ihres Ausweises müssen neben Ihren persönlichen Angaben nur die auf dem bisherigen Ausweis vermerkten Angaben übertragen werden.
Online erledigen
- Fischereiaufseherausweis - Beantragen / Austausch
Hier haben Sie die Möglichkeit einen Fischereiaufseher-Dienstausweis zu beantragen oder Ihren bestehenden auszutauschen.
Für die Neuaustellung eines Ausweises benötigen Sie eine Kontrollnummer sowie die örtliche Zuständigkeit. Diese erhalten Sie von Ihrer aufsichtsführenden Behörde. Erst dann kann dieser Ausweisantrag gestellt werden.
Bei einem Umtausch Ihres Ausweises müssen neben Ihren persönlichen Angaben nur die auf dem bisherigen Ausweis vermerkten Angaben übertragen werden.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Straubing - Jagd, Fischerei- und Waffenwesen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 0352
94303 Straubing
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: waffen@straubing.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2049980604521Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9421 944-60214
Fax: +49 9421 944-60250
erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen des vorgeschlagenen Fischereiaufsehers sind verpflichtend beizufügen:
- Bescheinigung über den bestandenen Eignungstest für Fischereiaufseher gemäß § 31 Abs. 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
- bei einem vor dem 1. Februar 2022 abgelegten Eignungstest, Nachweis über die Teilnahme an einer verpflichtenden Nachschulung zu den am 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Bayerischen Fischereigesetzes, insbesondere den erweiterten Befugnissen des Fischereiaufsehers
- gültiger Fischereischein
- biometrisches oder vergleichbares Passbild
- Im Zweifelsfall kann die Kreisverwaltungsbehörde nach eigenem Ermessen ein Führungszeugnis nach den §§ 30 und 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) einholen.
Voraussetzungen
Fischereiaufseher müssen
- volljährig sein,
- zuverlässig sein,
- gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen,
- Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein und
- über ausreichende Kenntnisse ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen, welche durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungstest nachzuweisen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk sich der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers befindet.
Erfüllt die vorgeschlagene Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die persönliche und fachliche Eignung, besteht ein Rechtsanspruch auf die Bestellung.
Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Bestellung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen verbinden, besipielsweise die Verpflichtung des Fischereiaufsehers, an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Die bestellten Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen. Dieses ist bei der Ausübung der Fischereiaufsicht nach außen sichtbar zu tragen. Ebenso erhalten sie einen Dienstausweis, in dem die Kontrollnummer des Dienstabzeichens und der örtliche Zuständigkeitsbereich eingetragen wird. desweiteren enthält der Dienstausweis den Hinweis, dass dessen Inhaber ermächtigt ist, geringfügige Ordnungswidrigkeiten zu ahnden (§ 57 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG, Art.60 Abs. 2 BayFiG).
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 09.07.2024
Hinweise für Straubing: Ergänzung: Stadt Straubing
Fachlich freigegeben durch Stadt Straubing am 04.09.2024