Fischereiaufseher; Beantragung der Bestellung
Beschreibung
Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene Personen als Fischereiaufseher bestellt.
Die Aufgaben der Fischereiaufseher umfassen
- die Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und Erhalt der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und
- die Feststellung, Verhütung und Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften sowie ggfs. bei deren Verfolgung mitzuwirken.
Zu diesen Rechtsvorschriften gehört nicht nur das Fischereirecht, sondern es zählen auch die einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts des Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitingsrechts und des Schifffahrtsrechts dazu.
Fischereiaufseher dürfen
- jederzeit bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, die Identität feststellen, die Aushändigung des Fischereischeins und des Fischereierlaubnisscheins verlangen sowie mitgeführte Fanggeräte, gefangene Fische und Fischaufbewahrungsbehältnisse besichtigen,
- im Verdachtsfall und zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinnen von Art. 61 Abs. 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG Platzverweise aussprechen sowie ggfs. gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine ebenso sicherstellen wie unberechtigt erlangte Fische und andere Sachen.
Wird von den Fischereiausübungsberechtigten trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach eigenem Ermessen einen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken.
Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen in dem festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen. Dazu zählt die Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten.
Hinweise für Miesbach: Ergänzung: Landratsamt Miesbach
Online-Dienst
Fischereiaufseher - Antrag auf Neuerstellung oder Austausch des Dienstausweises
Beschreibung
Online erledigen
- Fischereiaufseher - Antrag auf Neuerstellung oder Austausch des DienstausweisesSie können die Neuerstellung oder den Austausch des Dienstausweises für Fischereiaufseher online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Landratsamt Miesbach (LRA MB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 303
83711 Miesbach
Öffnungszeiten
Mo 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 7:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Öffnungszeiten und Corona-Schutzvorkehrungen am Landratsamt Miesbach
Um Mitarbeiter und Kunden vor einer möglichen Virus-Übertragung zu schützen, hat das Landratsamt Schutzvorkehrungen getroffen. Persönliche Termine sind wieder in allen Bereichen möglich, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die zuständigen Mitarbeiter holen die Kunden an der Eingangstür des jeweiligen Hauses ab. Kunden können auch am Haupteingang (Haus A gegenüber des Zulassungsstellen-Parkplatzes an der Rosenheimer Straße) klingeln und werden dann über den Bürgerservice zum zuständigen Mitarbeiter gelotst. Die Eingangstüren bleiben zur Kontrolle der Besucherströme noch verschlossen. In den öffentlichen Bereichen des Landratsamtes (Gänge, Treppen etc.) muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Auch beim persönlichen Gespräch muss der Mindestabstand beachtet werden, sonst muss auch hier der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Der Bürgerservice ist telefonisch durchgehend erreichbar
Montag bis Mittwoch 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Zulassungsstelle und Führerscheinstelle: Die Kfz-Zulassungsstelle ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung wieder zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet. Termine sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich über 08025 704 2320, zulassung@lra-mb.bayern.de oder online.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist ebenfalls zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Eine Vorsprache kann nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 08025 704 2330 erfolgen.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-mb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=75331406415Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/75331406415Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8025 704-0
Fax: +49 8025 704-77040
Internet
erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen des vorgeschlagenen Fischereiaufsehers sind verpflichtend beizufügen:
- Bescheinigung über den bestandenen Eignungstest für Fischereiaufseher gemäß § 31 Abs. 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
- bei einem vor dem 1. Februar 2022 abgelegten Eignungstest, Nachweis über die Teilnahme an einer verpflichtenden Nachschulung zu den am 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Bayerischen Fischereigesetzes, insbesondere den erweiterten Befugnissen des Fischereiaufsehers
- gültiger Fischereischein
- biometrisches oder vergleichbares Passbild
- Im Zweifelsfall kann die Kreisverwaltungsbehörde nach eigenem Ermessen ein Führungszeugnis nach den §§ 30 und 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) einholen.
Voraussetzungen
Fischereiaufseher müssen
- volljährig sein,
- zuverlässig sein,
- gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen,
- Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein und
- über ausreichende Kenntnisse ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen, welche durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungstest nachzuweisen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk sich der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers befindet.
Erfüllt die vorgeschlagene Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die persönliche und fachliche Eignung, besteht ein Rechtsanspruch auf die Bestellung.
Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Bestellung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen verbinden, besipielsweise die Verpflichtung des Fischereiaufsehers, an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Die bestellten Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen. Dieses ist bei der Ausübung der Fischereiaufsicht nach außen sichtbar zu tragen. Ebenso erhalten sie einen Dienstausweis, in dem die Kontrollnummer des Dienstabzeichens und der örtliche Zuständigkeitsbereich eingetragen wird. desweiteren enthält der Dienstausweis den Hinweis, dass dessen Inhaber ermächtigt ist, geringfügige Ordnungswidrigkeiten zu ahnden (§ 57 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG, Art.60 Abs. 2 BayFiG).
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 09.07.2024
Hinweise für Miesbach: Ergänzung: Landratsamt Miesbach
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Miesbach am 27.03.2024