Umsatzsteuer; Erhalt einer Befreiung nach Prüfung der Voraussetzungen
Umsatzsteuerbefreiungen müssen nicht beantragt werden, sondern sie gelten, soweit die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das stellt sicher, dass Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens, wie Mieten und Heilbehandlungen nicht verteuert werden.
Beschreibung
Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.
Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:
- Vermietung von Wohnungen,
- Versicherungsleistungen,
- kulturelle Leistungen,
- Bildungsleistungen,
- Heilbehandlungsleistungen,
- Betreuungs- und Pflegeleistungen,
- Kinder- und Jugendhilfeleistungen.
Das Finanzamt prüft nach den Angaben des Steuerpflichtigen, ob die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Dazu gehören zum einen persönliche Voraussetzungen, zum Beispiel dass Heilbehandlungsleistungen durch einen Arzt oder einen Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden. Zum anderen kann es sachliche Voraussetzungen geben, zum Beispiel dass es sich bei Leistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) handelt.
Dass die weiteren Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle oder Bildungsleistungen vorliegen, muss gegenüber dem Finanzamt mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden.
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Ansprechpartner
Finanzamt Augsburg-Land (FA A L)
Adresse
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Postanschrift
86144 Augsburg
Kontakt
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Telefon Festnetz: +49 821 506-02
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
Die für die Anwendung der jeweiligen Umsatzsteuerbefreiung gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen oder Nachweise ergeben sich aus der jeweiligen Befreiungsnorm. Zum Beispiel muss eine Pflegeeinrichtung für die Umsatzsteuerbefreiung der Pflegeleistungen einen Versorgungsvertrag vorlegen.
Voraussetzungen
Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und im Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Inanspruchnahme mancher Steuerbefreiungen erfordert teilweise separate Bescheinigungen. Diese stellen die jeweils in den Ländern oder dem Bund fachlich zuständigen Behörden aus.
Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
-
Einspruch gegen den Steuerbescheid
Detaillierte Informationen, wie und innerhalb welchen Zeitraums Sie Einspruch erheben können, können Sie der dem Steuerbescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. - finanzgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Die Steuererklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht.
- Das Finanzamt prüft ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen.
- Das Ergebnis dieser Prüfung erfahren Sie aus dem Steuerbescheid.
Fristen
Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.
Bearbeitungsdauer
- in der Regel bis zu 2 Monate
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Ausnahme sind gegebenenfalls erforderliche Bescheinigungen für kulturelle und Bildungsleistungen. Für diese Bescheinigungen können Gebühren bei den zuständigen Behörden der Länder anfallen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 26.09.2024
Stichwörter
Bescheinigung, Steuerbefreiung, Umsatzsteuerbefreiung