Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung zum vorübergehenden Schutz

    Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum vorübergehenden Schutz

    Kriegsflüchtlinge können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beantragen.

    Beschreibung

    Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz wird Geflüchteten aus der Ukraine nach Maßgabe des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Für die Dauer bis zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels kann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.

    Der Aufenthalt nach § 24 AufenthG berechtigt Schutzberechtigte zur unbeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Eine Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis ist aufgrund der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) derzeit regelmäßig nicht notwendig.

     

    Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg

    Online-Dienst

    Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine (§ 24 Aufenthaltsgesetz)

    ID: L100042_194511.-156062

    Beschreibung

    Vertriebene aus der Ukraine können eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich 45 - Ausländerrecht, Staatsangehörigkeit, Personenstandswesen, Integration (LRA AB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bayernstraße 18

    63739 Aschaffenburg

    Postanschrift

    63736 Aschaffenburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-ab.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6953540568511Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 6021 394-6455

    Fax: +49 6021 394-952

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Pass
    • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
    • bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich
    • Optional:

      • Nachweis über das Einreisedatum (z. B. Einreisestempel im Pass oder in anderen Dokumenten),
      • Nachweis über Registrierung, wenn bereits erfolgt (z. B. Anlaufbescheinigung, Ankunftsnachweis),
      • Nachweis über den Wohnsitz, wenn bereits vorhanden (z. B. Meldebestätigung, Mietvertrag),
      • Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen: Nachweis über das bisherige Aufenthaltsrecht in der Ukraine.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auf Grundlage des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine sind:

    Nachweis der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis:

    • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten (Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses)
    • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (Art. 2 Abs. 1 b) des Beschlusses)
    • Familienangehörige der o. g. Personengruppen
      Laut Beschluss fallen unter den Familienbegriff folgende Personen, wobei die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in der Ukraine am 24. Februar 2022 bestanden haben muss:
      • der Ehegatte einer Person nach Art. 2 Abs. 1 a) und b) oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt,
      • minderjährige ledige Kinder von Personen nach Art. 2 Abs. 1 a) und b) oder ihres Ehepartners oder nicht verheirateten Partners, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt (unabhängig davon, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt),
      • andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und in Bezug auf ihren Unterhalt oder ihre Pflege vollständig oder größtenteils von einer in Art. 2 Abs. 1 a) und b) genannten Person abhängig waren.
    • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Unter einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist. Personen, die aufgrund eines ukrainischen Aufenthaltstitels um Schutz nachsuchen, müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen können, dass sie die Zulassungskriterien erfüllen.
    • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können unter Umständen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann dies auch auf Personen zutreffen, die sich bereits mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung bereits einen Onlinedienst an. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit für Ihre Ausländerbehörde. Bietet Ihre Ausländerbehörde keinen Onlinedienst an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.

    Fristen

    Anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 vertriebene Personen können derzeit aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) ohne ein Visum nach Deutschland einreisen und sich hier für einen Zeitraum von längstens 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ausnahmsweise ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.

    Wenn Kriegsflüchtlinge arbeiten möchten, staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen oder spätestens wenn der genannte Übergangszeitraum abläuft, müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Kosten

    Die Erteilung und Verlängerung ist kostenfrei.

    Weitere Informationen

    • Germany4Ukraine

      Der Service ist auch in den Sprachen Englisch, Ukrainisch und Russisch verfügbar.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.08.2024

    Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Aschaffenburg am 03.11.2024

    Stichwörter

    Ukraine

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English