Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

    Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie den Schadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

    Die Messungen müssen Sie von einem akkreditierten Messinstitut oder einem Sachverständigen durchführen lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Online-Dienst

    Emissionsmessberichterstattung für Betreiber von Anlagen

    ID: L100041_118095477

    Beschreibung

    EMBE-Online bietet Betreibern von Anlagen die Möglichkeit, Messberichte über Einzelmessungen sowie kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen digital bei der für sie zuständigen Behörde einzureichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 30.07.2024 (von: Rüsing, Tim)

    Technisch geändert am 30.07.2024 (von: Rüsing, Tim)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    zuständige Stelle

    Landesamt für Umwelt (LfU),

    Abteilung Technischer Umweltschutz 2

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 60 10 61

    14410 Potsdam

    Hausanschrift

    Seeburger Chaussee 2

    14476 Potsdam

    OT Groß Glienicke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033201 442-0

    Fax: 033201 442-662

    E-Mail: infoline@lfu.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 30.10.2018 (von: Nonnemann)

    Technisch geändert am 13.11.2024 (von: Rüsing, Tim)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht mit Angaben über:

    • Messplanung
    • Messergebnis
    • verwendete Messverfahren
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

    Voraussetzungen

    • Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
    • Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
    • Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
    • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten der von Ihnen betriebenen Anlage.
    • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
    • Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung nach der Messung an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
    • Sie erhalten anschließend von Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.

    Fristen

    Wenn Sie Ihre Anlage neu in Betrieb genommen oder wesentlich geändert haben, müssen Sie die Messungen erstmals frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 6 Monaten durchführen lassen. Anschließend sind die Messungen wiederkehrend spätestens alle 3 Jahre nach der letzten Messung durchführen zu lassen.

    Der Messbericht muss innerhalb von 12 Wochen nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
    • Wenn Sie den Messbericht oder die Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 18.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 24.07.2024 (von: Scheibeler, Florentine)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Emission, Kohlekraftwerk, Gaskraftwerk, Biogene Energieträger, Herstellung Grundchemikalien, Messstelle, Kraftwerkbetreiber, Abfallmitverbrennungsanlage, Emissionsmessbericht, Diskontinuierliche Emissionsmessung, LAI-Mustermessbericht, VDI 4220, 13 BImSchV, Quecksilberemissionen Grenzwert, Emissionsbericht, Immissionsschutz, ReSyMeSa, TA Luft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)