Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Wenn Sie eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Beschreibung
Die Durchführung der Messung beauftragen Sie bei einer bekanntgegebenen Messstelle. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Online-Dienst
Emissionsmessberichterstattung für Betreiber von Anlagen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt (LfU),
Abteilung Technischer Umweltschutz 2
Ansprechpartner
Landesamt für Umwelt
Adresse
Postfachadresse
Postfach 60 10 61
14410 Potsdam
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
- Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
Sie legen den Messbericht folgendermaßen vor:
- Sie wenden sich an eine bekanntgegebene Messstelle, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Anschließend bestätigt die Messstelle die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
- Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten Ihrer Abfallbehandlungsanlage.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht.
- Prüfen Sie den Messbericht und reichen Sie ihn unverzüglich bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.
Fristen
Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen.
Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen ein Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.
Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
- ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und SachverständigeOnline-Suche nach Messinstituten, die für die erforderliche Messung akkreditiert sind
- Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 05.07.2024
Stichwörter
Emissionsbericht, Geruchsstoffe, LAI-Mustermessbericht, 30 BImSchV, ReSyMeSa, Emissionsmessung, Emissionsmessbericht, Abluftbehandlungsanlage, Biogasanlage, Immission, Emission, Messstelle, Immissionsschutz, Abfallbehandlungsanlage, Schadstoffmessung, Betreiber, Olfaktometrische Analyse, Biofilter, BImSchG