Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskostenhilfe Gewährung

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    zuständige Stelle

    Sozialämter der Landkreise und kreisfreie Städte

    Ansprechpartner

    Sozialamt - Sozialleistungen zum Lebensunterhalt

    Aktuelles

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII

    Beschreibung

    Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe anderer beschaffen können, haben im Rahmen der Sozialhilfe Anspruch auf Hilfe zum Lebens-unterhalt.

    Wer hat Anspruch?

    Personen, die wegen Krankheit voraussichtlich

    • für mehr als 6 Monate außerstande sind
    • mindestens drei Stunden täglich
    • auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.

    Es darf aber keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegen, da dann die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ die richtige Leistungsart ist.

    Sonderfälle

    Kinder unter 15 Jahren, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben der SGB II Leistungen bezieht, können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Hierunter können z. B. Kinder fallen, die auf Dauer bei ihren Großeltern oder in einer anderen Familie leben und keine Leistungen von Dritten erhalten.

    Umfang der Leistungen

    • Regelsätze
    • Zuschläge bei Mehrbedarf, z. B. bei Schwangerschaft, Allein-erziehend, Krankheiten die eine besondere Ernährung erfordern, Schwerbehindertenausweis, mit dem Merkzeichen „G“ besitzen
    • einmalige Beihilfen
    • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
    • Beiträge für die Vorsorge
    • angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

    Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

    • Renten und Pensionen
    • Erwerbseinkommen
    • Unterhalt des getrennt lebenden/ geschiedenen Ehegatten
    • Zinsen
    • sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen 
    • Miet- und Pachteinnahmen

    Zum Vermögen gehören zum Beispiel: 

    • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen
    • Wertpapiere
    • Bargeld
    • Rückkaufwerte von Lebensversicherungen
    • PKW's 

    Adresse

    Hausanschrift

    Grochwitzer Straße 20

    04916 Herzberg (Elster)

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz:
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-3123(Sachgebietsleitung)

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2021 (von: Jenk, Julia)

    Technisch geändert am 18.06.2024 (von: David, Benjamin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) 11.06.2024 am 12.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 12.06.2024 (von: Scheibeler, Florentine)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Beerdigung, Bestattung, Friedhofsgebühren, Sozialbestattung, Friedhof, Beerdigungskosten, Urne, Nachlass, Gebühren Krematorium, Erdbestattung, Beisetzung, Todesfall, Leichenhausgebühren, Feuerbestattung, Grabgebühren, Bestattungskosten, Urnenbeisetzung, Kostenübernahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)