Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe Erteilung

    Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe Erteilung

    Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher eine Erlaubnis beantragen. Ausgenommen sind insbesondere Jäger bei der Jagdausübung und Sportschützen beim Schießen auf genehmigten Schießstätten.

    Beschreibung

    Sie können die Erlaubnis für einen Einzelabschuss oder eine Dauererlaubnis beantragen.

    Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Sie müssen möglichst im Antrag angeben, wo Sie schießen wollen, zum Beispiel Adresse, Gemarkung. Schießen Sie im Auftrag eines Gehegebetreibers, müssen Sie dessen Erlaubnis/Auftrag vorlegen sowie ggf. weitere Angaben zum Gehegebetreiber machen.

    Sie benötigen keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Waffe, wenn Sie

    • in einer Schießstätte, zum Beispiel Ihres Schützenvereins, schießen wollen;
    • als Jäger bei der befugten Jagdausübung schießen wollen oder Tiere schießen wollen, die dem Naturschutzrecht unterliegen, und über eine entsprechende Erlaubnis der Naturschutzbehörde verfügen;
    • als Brauchtumsschütze auf einer Veranstaltung, bei der es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, schießen wollen und dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung eine gültige Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 3 WaffG erteilt wurde;
    • mit einer Langwaffe an Schießständen auf einer genehmigten Sportveranstaltung, zum Beispiel Biathlonwettkampf, schießen wollen;
    • Waffen, die nur Kartuschenmunition verschießen können, während einer Theateraufführung oder Ähnlichem nutzen wollen oder um Schadvögel zu vergrämen;
    • mit Druckluft, Federdruckwaffen und CO2Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem "F"-Zeichen gekennzeichnet sind, mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, schießen wollen;
    • bei Sportveranstaltungen im Auftrag der Veranstalter mit Schreckschusswaffen oder Signalwaffen Start oder Beginn eines Wettkampfs anzeigen wollen, sofern eine solche Signalgebung erforderlich ist;
    • bei Not und Rettungsübungen Signalwaffen abfeuern, sofern dies Teil der Übung ist.

    Die Schießerlaubnis kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

    Um die Schießerlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • das entsprechende Alter haben sowie
    • Ihr Bedürfnis,
    • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre persönliche Eignung,
    • eine Haftpflichtversicherung, die Personen und Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro abdeckt

    nachweisen.

    Wenn Sie ohne waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, kann das einen Straftatbestand verwirklichen.

    Land Brandenburg:

    Sie können die Erlaubnis für einen Einzelabschuss oder eine Dauererlaubnis beantragen.

    Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Sie müssen möglichst im Antrag angeben, wo Sie schießen wollen, zum Beispiel Adresse, Gemarkung.

    Schießen Sie im Auftrag eines Gehegebetreibers, müssen Sie dessen Erlaubnis/Auftrag vorlegen sowie ggf. weitere Angaben zum Gehegebetreiber machen.

    • Sie benötigen keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Waffe, wenn Sie in einer Schießstätte, zum Beispiel Ihres Schützenvereins, schießen wollen;als Jäger bei der befugten Jagdausübung schießen wollen oder Tiere schießen wollen, die dem Naturschutzrecht unterliegen, und über eine entsprechende Erlaubnis der Naturschutzbehörde verfügen; als Brauchtumsschütze auf einer Veranstaltung, bei der es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, schießen wollen und dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung eine gültige Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 3 WaffG erteilt wurde; mit einer Langwaffe an Schießständen auf einer genehmigten Sportveranstaltung, zum Beispiel Biathlonwettkampf, schießen wollen;
    • Waffen, die nur Kartuschenmunition verschießen können, während einer Theateraufführung oder Ähnlichem nutzen wollen oder um Schadvögel zu vergrämen;
    • mit Druckluft, Federdruckwaffen und CO2Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem "F"-Zeichen gekennzeichnet sind, mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, schießen wollen;
    •  
    • bei Sportveranstaltungen im Auftrag der Veranstalter mit Schreckschusswaffen oder Signalwaffen Start oder Beginn eines Wettkampfs anzeigen wollen, sofern eine solche Signalgebung erforderlich ist;
    •  
    • bei Not- und Rettungsübungen Signalwaffen abfeuern, sofern dies Teil der Übung ist.
    •  

    Die Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten  kann Ihnen versagt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich diese Gesetzes haben.

    Um die Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zu beantragen, , müssen Sie

    • das entsprechende Alter haben sowie
    • Ihr Bedürfnis,
    • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre persönliche Eignung,
    • eine Haftpflichtversicherung, die Personen und Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro abdeckt

    nachweisen.

    Wenn Sie ohne waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, kann das einen Straftatbestand verwirklichen.

    Ferner handeln Sie ordnungswidrig, wenn Sie ohne Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 dieser in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1 mit einer Schusswaffe schießen.

    Online-Dienst

    Online-Anträge der Waffenbehörde des Landes Brandenburg

    ID: L100041_118669480

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg

    Ansprechpartner

    Polizeidirektion Ost

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 14 65

    15234 Frankfurt (Oder)

    Hausanschrift

    Nuhnenstraße 40

    15234 Frankfurt (Oder)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0335 561-1230

    Fax: 0335 561-2009

    E-Mail: pressestelle.pdost@polizei.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte oder Jagdschein
    • Nachweis eines Bedürfnisses
      • Zum Beispiel Auftrag eines Gehegebetreibers, Tätigkeit als Wein-/Obstbauer
      • Zulassung als Tierarzt
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden) 

    Formulare

    Formulare finden sich auf der Internetseite

    Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der Vordrucke bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z .B. Jagdschein oder Waffenbesitzkarte).
       
    • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
       
    • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen (Bedürfnis).

      Sie müssen gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn Sie
      • in einem (Wild)Gehege Tiere zur (Wild-)Fleischproduktion schießen wollen;
      • Obst oder Weinbauer sind oder eine Fischzuchtanlage betreiben und Schadvögel vertreiben (vergrämen) wollen;
      • Tierarzt sind.

    Sie können auch andere Bedürfnisse angeben, die dann von der zuständigen Behörde geprüft werden.

    • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.

      Die Erteilung einer Schießerlaubnis setzt Ihre Zuverlässigkeit voraus. Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, 
      • wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
      • wenn angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
      • wenn Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
      • wenn Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
         
    • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.

      Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
      • Sie geschäftsunfähig sind.
      • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
      • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
      • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
         
    • Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erlaubnis zum Schießen bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Kosten

    GebOMIK

    Tarifstelle 14.2.6

    Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Abs. 5, § 16 Abs. 3 WaffG)

    30,00 € bis 200,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

    • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID)

    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg am 23.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Stichwörter

    Erlaubnispflichtige Waffen, Schießerlaubnis beantragen, Schießen mit Waffen, Waffe in der Öffentlichkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de