Anzeige des Verdachts der Geldwäsche bei einem Glücksspiel Entgegennahme
Sie verfügen über Hinweise oder Informationen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche bei einem Glücksspiel stehen (könnten)?
Beschreibung
Sie können die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG) informieren.
Geldwäsche ist die Einschleusung von illegal erwirtschaftetem Geld beziehungsweise von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Soweit Sie Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gem. § 53 Abs. 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
Neben der Möglichkeit der Abgabe einer Meldung, besteht auch die Möglichkeit im Vorfeld mit der zuständigen Behörde in Kontakt zu treten (Kontaktdaten s.unter "zuständige Behörde"). Hinweise können dem Internetauftritt der Aufsichtsbehörde entnommen werden.
Online-Dienst
Hinweisgebersystem der Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
- Für Hinweise, welche Spielbanken und Wettvermittlungsstellen betreffen:
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
-Glücksspielaufsicht-
Postfach 601165
14411 Potsdam
gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de
- Für Hinweise, welche Buchmacher und Totalisatoren betreffen:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
des Landes Brandenburg
Postfach 601150
14411 Potsdam
poststelle@mluk.brandenburg.de
Für Hinweise, die Verstöße im Bereich unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet betreffen:
Hinweisgebersystem der GGL
(Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, Onlineverfahren)
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Adresse
Postfachadresse
Postfach 6
14469 Potsdam
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Haus S
Kontakt
Internet
Stichwörter
Umweltministerium
Ministerium des Innern und für Kommunales - Referat 22 - Verfassungs-, Verwaltungsrecht, Ausländerangelegenheiten, Justitiariat, Wahlen, Rehabilitierung SED-Unrecht, Glücksspielrecht, Datenschutz, Korruptionsprävention, Statistik, Stiftungen bürgerlichen Rechts, Aufgaben der Enteignungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Jedes Haus verfügt über eine Rollstuhlrampe, teilweise befinden sich diese am Hintereingang.
Postfachadresse
Postfach 6
14411 Potsdam
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
sofern vorhanden: Belege für den Vorfall
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren: ja
Schriftformerfordernis: nein
Vertrauensniveau: nein
Voraussetzungen
zumindest: Vorliegen eines Verdachts der Geldwäsche bei einem Glücksspiel
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nachdem Sie einen Hinweis auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt haben, wird dieser durch die Aufsichtsbehörde geprüft. Der Übermittlungsweg (Post, E-Mail, Hinweisgebersystem) ist abhängig von der jeweils zuständigen Behörde (s.u. unter "Zuständigkeit").
Der Hinweis kann anonym abgegeben werden.
Die Übermittlung erfolgt streng vertraulich. Hinweise können nur von den zuständigen Mitarbeitenden der Aufsichtsbehörde eingesehen werden.
Sofern Sie einen Kommunikationsweg eröffnet haben, nimmt die Aufsichtsbehörde ggf. Kontakt zu Ihnen auf und informiert über das weitere Vorgehen.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie als hinweisgebende Person vollständig anonym bleiben möchten, müssen Sie darauf achten, dass die Angaben oder Datei-Uploads keinerlei Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen.
Die Abgabe eines Hinweises ist nicht mit einer polizeilichen Anzeige gleichzusetzen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 22 am 06.11.2023
Stichwörter
Anonymer Hinweisgeber Glücksspiel, Geldwäsche im Glücksspiel, Whistleblower Glücksspiel, Anonyme Hinweise, Glücksspielveranstaltung, Glücksspiel