Denkmaleigenschaft Feststellung

    Feststellung der Denkmaleigenschaft beantragen

    Sie können die Denkmaleigenschaft Ihres eingetragenen Denkmals durch Verwaltungsakt feststellen lassen.

    Beschreibung

    Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Denkmale werden vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum in einer Denkmalliste erfasst.

    Die Denkmallisten werden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen geführt.

    Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte können die Feststellung der Denkmaleigenschaft durch einen Verwaltungsakt beantragen.

    Online-Dienst

    Feststellung der Denkmaleigenschaft

    ID: L100041_112741025

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    Version

    Technisch erstellt am 24.07.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 24.07.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    zuständige Stelle

    Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM)

    Ansprechpartner

    Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum

    Adresse

    Hausanschrift

    Wünsdorfer Platz 4

    15806 Wünsdorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033702 211-1200

    Fax: 033702 211-1202

    E-Mail: poststelle@bldam-brandenburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 30.10.2018 (von: Nonnemann)

    Technisch geändert am 20.07.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Antrag

    Voraussetzungen

    Sie sind Eigentümer oder Verfügungsberechtigter des Denkmals oder ein Bevollmächtigter beziehungsweise Vertretungsbefugter.

    Das Denkmal muss bereits in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen sein.

    Ein Feststellungsantrag ist nur zulässig, wenn das Denkmal nach Inkrafttreten des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz von 2004 am 24.05.2004 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen war.

    Bei Denkmalen, die zu einem früheren Zeitpunkt in die entsprechenden Denkmallisten oder -verzeichnisse eingetragen wurden, ist ein solcher Antrag nicht möglich.

    Hinweis: Kein Feststellungsantrag möglich, solange die Denkmaleigenschaft nicht durch die zuständige Stelle geklärt ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen Antrag auf Feststellung der Denkmaleigenschaft durch Verwaltungsakt für ein Objekt bei der zuständigen Stelle.

    Sie erhalten einen Feststellungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt ausschließlich von Amts wegen und kann nicht von Ihnen beantragt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg am 06.07.2023

    Version

    Technisch erstellt am 24.07.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 24.07.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Bodendenkmal, Technisches Denkmal, Denkmalschutz, Denkmalliste, Bewegliches Denkmal, Denkmalpflege, Gartendenkmal, Baudenkmal

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)