Wohngeld Änderung Erhöhungsantrag

    Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen

    Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.

    Beschreibung

    Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn

    • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
    • Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
    • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.

    Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.

    Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.

    Online-Dienste

    Wohngeld Lastenzuschuss Erhöhungsantrag

    ID: L100041_116719022

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Wohngeld Mietzuschuss Erhöhungsantrag

    ID: L100041_116719021

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    Sprache

    Deutsch

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    zuständige Stelle

    Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde

    Ansprechpartner

    Stadt Lübbenau/Spreewald - Wohngeld/Wohnberechtigungsschein

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchplatz 1

    03222 Lübbenau (Spreewald)/Lubnjow (Błota)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Grundsätzlich sind an jedem Tag Termine nach Vereinbarung möglich.

    Kontakt

    Fax: 03542 85-500

    Telefon Festnetz: 03542 85-327

    Telefon Festnetz: 03542 85-328

    Telefon Festnetz: 03542 85-326

    E-Mail: wohngeld@luebbenau-spreewald.de

    Internet

    Formulare

    Angaben zum Gewinn eines Haushaltsmitgliedes mit selbständiger Tätigkeit

    Sollten Sie oder ein Haushaltsmitglied eine selbstständige Tätigkeit ausüben, reichen Sie bitte dieses Dokument ausgefüllt mit dem Wohngeldantrag ein.

    Antrag auf Wohngeld für Heimbewohner

    Universalantrag (Erstantrag, Wiederholungsantrag und Erhöhungsantrag) für Heimbewohner

    Angabe erhöhter Werbungskosten

    Liegen ihre Werbungskosten für nichtselbstständige Arbeitt über dem Pauschbetrag von 1.200 EUR (seit 01.01.2022) nach § 9a EStG, füllen Sie bitte dieses Dokument aus und reichen Sie es zusammen mit dem Wohngeldantrag ein.

    Antrag auf Wohngeld Weiterleistung oder Erhöhung

    Antrag auf Weiterleistung oder Erhöhung des Wohngelds für Mietzuschuss und Lastenzuschuss.

    Bestätigung der Einkommenslosigkeit

    Sollten Sie aktuell kein Einkommen beziehen, reichen Sie dieses Dokument bitte Ausgefüllt zusammen mit dem Wohngeldantrag ein

    Allgemeine Angaben eines Haushaltsmitgliedes zu seiner selbständigen Tätigkeit

    Sollten Sie oder ein Haushaltsmitglied eine selbstständige Tätigkeit ausüben, reichen Sie bitte dieses Dokument ausgefüllt mit dem Wohngeldantrag ein.

    Mitteilung über Veränderung zum Wohngeldantrag

    Bei Veränderung

    • der Wohnanschrift,
    • der persönlichen Verhältnisse,
    • des Einkommens von Haushaltsmitgliedern,
    • der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
    • der Miete,
    • der Belastung,
    • der Nutzungsart der Wohnräume
    • und sonstigen Ausschlaggebenden Faktoren

    ist die Wohngeldstelle mit diesem Formular darüber zu informieren.

    Wohngeld Lastenzuschuss Erhöhungsantrag Onlineformular
    Wohngeld Mietzuschuss Erhöhungsantrag Onlineformular

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

    • Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
    • Nachweise über das geänderte Einkommen
    • Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

    Voraussetzungen

    • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
    • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
    • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

    Verfahrensablauf

    • Sie senden Ihren Antrag schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
    • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

    Fristen

    In der Regel erhalten Sie bei Feststellung der Erhöhung Ihres Wohngeldes das höhere Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.

    Bearbeitungsdauer

    Über Ihren Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld bewilligt und ausgezahlt werden.

    Kosten

    kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Es gibt folgende Hinweise:

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 30.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Stichwörter

    Verringerung Gesamteinkommen, Unterstützung für Miete, Unterstützung für Wohnkosten, Lastenzuschuss Erhöhung, Mietzuschuss Änderung, Lastenzuschuss Änderung, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Wohngeldberechtigte Person, Zuschuss zu Lasten, Erhöhung Belastung, Lastenzuschuss, Zuschuss zur Miete, Mietzuschuss, Mietzuschuss Erhöhung, Unterstützung für Eigentum, Wohngelderhöhung, Wohngeldänderung, Eigentum Wohnraum, Mietwohnung, Mieterhöhung, Wohngeld, Wohngeldberechtigung Änderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de