Wohngeld Änderung Erhöhungsantrag

    Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen

    Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.

    Beschreibung

    Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn

    • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
    • Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
    • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.

    Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.

    Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.

    Online-Dienste

    Wohngeld Lastenzuschuss Erstantrag

    ID: L100041_116557336

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    Version

    Technisch erstellt am 12.04.2024 (von: David, Benjamin)

    Technisch geändert am 22.04.2024 (von: David, Benjamin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Wohngeld Mietzuschuss Erstantrag

    ID: L100041_116557337

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    Technisch erstellt am 12.04.2024 (von: David, Benjamin)

    Technisch geändert am 22.04.2024 (von: David, Benjamin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    zuständige Stelle

    Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde

    Ansprechpartner

    Landkreis Elbe-Elster - Sozialamt - Wohngeld

    Aktuelles

    Sachgebiet Bürgerservice im Sozialamt

    Beschreibung

    Fachbereiche

    • Wohngeld
      • Mietzuschuss
      • Lastenzuschuss
         
    • Elterngeld
      • Basiselterngeld
      • ElterngeldPlus
      • Partnerschaftsbonus
         
    • Ausbildungsförderung
      • Bundesausbildungsförderung - BaföG
      • Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz “Meister-BaföG“ - AFBG
      • Brandenburgische Ausbildungsförderung (BbgAföG)
         
    • Fahrtkosten für berufliche Bildung
      • Für die Erstattung der Fahrtkosten werden folgende Abrechnungs-zeiträume festgelegt:
        • Schuljahresbeginn bis Ende Oktober
        • 1. November bis einschließlich Februar
        • 1. März bis Schuljahresende
        • gesamtes Schul- bzw. Ausbildungsjahr   
    • Zuschuss zu Kosten der Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung 
      • Die Zuschüsse werden jeweils für ein Schulhalbjahr gewährt. Die Anträge sind nach Ablauf eines Schulhalbjahres jeweils spätestens zum 01. April oder 01. Oktober beim Landkreis Elbe-Elster, Sozialamt einzureichen. Die Termine sind Ausschlussfristen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Grochwitzer Straße 20

    04916 Herzberg (Elster)

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz:
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-3134(Sachgebietsleitung)

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch erstellt am 15.02.2024 (von: David, Benjamin)

    Technisch geändert am 22.04.2024 (von: David, Benjamin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

    • Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
    • Nachweise über das geänderte Einkommen
    • Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

    Voraussetzungen

    • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
    • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
    • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

    Verfahrensablauf

    • Sie senden Ihren Antrag schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
    • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

    Fristen

    In der Regel erhalten Sie bei Feststellung der Erhöhung Ihres Wohngeldes das höhere Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.

    Bearbeitungsdauer

    Über Ihren Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld bewilligt und ausgezahlt werden.

    Kosten

    kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 30.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.07.2023 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Mietzuschuss, Zuschuss zur Miete, Wohngeldänderung, Verringerung Gesamteinkommen, Wohngeld, Lastenzuschuss Erhöhung, Unterstützung für Eigentum, Lastenzuschuss Änderung, Wohngelderhöhung, Mietzuschuss Erhöhung, Mietwohnung, Eigentum Wohnraum, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Lastenzuschuss, Unterstützung für Wohnkosten, Mieterhöhung, Wohngeldberechtigte Person, Zuschuss zu Lasten, Erhöhung Belastung, Mietzuschuss Änderung, Wohngeldberechtigung Änderung, Unterstützung für Miete

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)