Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen
Für die Herstellung der Grundstückszufahrt stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde/ Kreis/ Land).
Beschreibung
Für die Erschließung eines Grundstücks ist die Herstellung einer Grundstückszufahrt erforderlich. Für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind meist bauliche Eingriffe in den vorhandenen Straßenkörper und Gehweg notwendig. Diese baulichen Eingriffe können z.B. Bordabsenkungen, Unterbrechung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Verrohrung des Grabens zur Fahrbahnentwässerung, Anpassungen des Gehweges/ Radweges sein.
Für die Herstellung einer Grundstückszufahrt müssen Sie einen Antrag mit kurzer textlicher Beschreibung und/ ggf. Begründung des Vorhabens an den zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) stellen.
Wird für ein Grundstück die Herstellung einer 2. Grundstückszufahrt beantragt, bedarf dies durch den Antragsteller einer Begründung der Notwendigkeit, da ein Grundstück mit einer Zufahrt ausreichend erschlossen ist.
Hinweise für Zeuthen: Herstellung einer Gehwegüberfahrung beantragen
Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z. B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden.
Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt genannt, dient dazu ein Grundstück mit Fahrzeugen, den nicht befahrbaren Straßenbestandteil, auf besonders befestigten Überfahrten zu queren. Wenn Sie eine öffentliche Straßen für diese Zwecke im eigenen Interessen in Anspruch nehmen möchte, z. B. für das Anlegen einer Grundstückszufahrt, deren Änderung oder Erweiterung, sowie den Rückbau einer vorhanden Grundstückszufahrt oder provisorischen Baustellenzufahrt, benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörden.
Die Ausführung / Herstellung der Grundstückszufahrt muss durch einen zugelassenen Straßenbaubetrieb bzw. einem Betrieb aus den Garten- und Landschaftsbau erfolgen. In der Regel holt der beauftragte Fachbetrieb die Zustimmung beim Straßenverkehrsamt ein und beantragt die notwendige Genehmigung für die Schachtarbeiten bei den Medienträgern.
Sämtliche Kosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastenumsetzung) für die Anlegung, Änderung, Erweiterung oder Rückbau einer Gehwegüberfahrt, sind vom Antragsteller bzw. Eigentümer zu tragen.
Hinweise zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
Die Grundstückszufahrt ist in der Breite von 3,00 m herzustellen. An der Fahrbahn ist die Zufahrt um jeweils 1,00 m aufzuweiten (Schwalbenschwanz). Für die Befestigung der Zuwegung ist eine Regelbreite von 1,00 m bis 1,20 m zulässig. Es ist auf eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehwegs zu achten, damit Menschen mit Behinderung keine Hindernisse überwinden müssen. Es sollte auch keine Unterbrechung geben.
Als Material für die Befestigung der Zufahrt bzw. des Zugangs ist graues Betonsteinpflaster oder grauer, wasserdurchlässiger PU-Asphalt (unter Angabe der Durchsickerungsmenge pro Quadratmeter) zu verwenden (die Verwendung von PU-Asphalt bedarf generell der gesonderten Zustimmung der Gemeindeverwaltung). An Straßen mit einer Fahrbahn aus Natursteinpflaster ist auch für die Zufahrt Natursteinpflaster zu wählen. Für die Tragschicht ist in jedem Fall Natursteinschotter zu verwenden. Der Aufbau erfolgt gemäß den geltenden technischen Regeln und Ausbaustandards der Gemeinde Zeuthen. Gewünschte Abweichungen sind mit dem Amt für Bauen und Ortsentwicklung, Sachbereich Tiefbau abzustimmen. Aus Veränderungen an der bestehenden Grundstückszufahrt, durch zukünftige Straßenbauvorhaben, entstehen dem Grundstückseigentümer keinerlei Ansprüche gegenüber der Gemeinde Zeuthen.
Hinweis zur Errichtung einer Baustellenzufahrt
Bei geplanten Bauvorhaben auf dem Grundstück, ist der Bauherr verpflichtet, eine temporäre Überfahrt zum Baugrundstück herzustellen. Bei einem befestigten Gehweg ist eine Überbauung mit einer Asphaltschicht vorzusehen, diese ist mit einem Trennflies oder gleichwertig von der Unterlage zu trennen. Diese Schutzmaßnahme, darf den Geh- und Radverkehr, insbesondere auch für Menschen mit Behinderung kein Hindernis darstellen. Eine Zustandskontrolle der Befestigung hat regelmäßig zu erfolgen. Konkrete Vorgaben werden als Auflagen im Genehmigungsbescheid erteilt.
Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z. B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden.
Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt genannt, dient dazu ein Grundstück mit Fahrzeugen, den nicht befahrbaren Straßenbestandteil, auf besonders befestigten Überfahrten zu queren. Wenn Sie eine öffentliche Straßen für diese Zwecke im eigenen Interessen in Anspruch nehmen möchte, z. B. für das Anlegen einer Grundstückszufahrt, deren Änderung oder Erweiterung, sowie den Rückbau einer vorhanden Grundstückszufahrt oder provisorischen Baustellenzufahrt, benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörden.
Die Ausführung / Herstellung der Grundstückszufahrt muss durch einen zugelassenen Straßenbaubetrieb bzw. einem Betrieb aus den Garten- und Landschaftsbau erfolgen. In der Regel holt der beauftragte Fachbetrieb die Zustimmung beim Straßenverkehrsamt ein und beantragt die notwendige Genehmigung für die Schachtarbeiten bei den Medienträgern.
Sämtliche Kosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastenumsetzung) für die Anlegung, Änderung, Erweiterung oder Rückbau einer Gehwegüberfahrt, sind vom Antragsteller bzw. Eigentümer zu tragen.
Hinweise zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
Die Grundstückszufahrt ist in der Breite von 3,00 m herzustellen. An der Fahrbahn ist die Zufahrt um jeweils 1,00 m aufzuweiten (Schwalbenschwanz). Für die Befestigung der Zuwegung ist eine Regelbreite von 1,00 m bis 1,20 m zulässig. Es ist auf eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehwegs zu achten, damit Menschen mit Behinderung keine Hindernisse überwinden müssen. Es sollte auch keine Unterbrechung geben.
Als Material für die Befestigung der Zufahrt bzw. des Zugangs ist graues Betonsteinpflaster oder grauer, wasserdurchlässiger PU-Asphalt (unter Angabe der Durchsickerungsmenge pro Quadratmeter) zu verwenden (die Verwendung von PU-Asphalt bedarf generell der gesonderten Zustimmung der Gemeindeverwaltung). An Straßen mit einer Fahrbahn aus Natursteinpflaster ist auch für die Zufahrt Natursteinpflaster zu wählen. Für die Tragschicht ist in jedem Fall Natursteinschotter zu verwenden. Der Aufbau erfolgt gemäß den geltenden technischen Regeln und Ausbaustandards der Gemeinde Zeuthen. Gewünschte Abweichungen sind mit dem Amt für Bauen und Ortsentwicklung, Sachbereich Tiefbau abzustimmen. Aus Veränderungen an der bestehenden Grundstückszufahrt, durch zukünftige Straßenbauvorhaben, entstehen dem Grundstückseigentümer keinerlei Ansprüche gegenüber der Gemeinde Zeuthen.
Hinweis zur Errichtung einer Baustellenzufahrt
Bei geplanten Bauvorhaben auf dem Grundstück, ist der Bauherr verpflichtet, eine temporäre Überfahrt zum Baugrundstück herzustellen. Bei einem befestigten Gehweg ist eine Überbauung mit einer Asphaltschicht vorzusehen, diese ist mit einem Trennflies oder gleichwertig von der Unterlage zu trennen. Diese Schutzmaßnahme, darf den Geh- und Radverkehr, insbesondere auch für Menschen mit Behinderung kein Hindernis darstellen. Eine Zustandskontrolle der Befestigung hat regelmäßig zu erfolgen. Konkrete Vorgaben werden als Auflagen im Genehmigungsbescheid erteilt.
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zuständige Stelle
Zuständiger Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land)
Zuständigkeit
Gemeinde (Tiefbauamt)
Kreis (Tiefbauamt)
Land (Landesbetrieb Straßenwesen)
Ansprechpartner
Tiefbau
Aktuelles
Für die Planung und den Bau von Straßen und die Entwicklung der gesamten kommunalen Infrastruktur ist der Sachbereich Tiefbau verantwortlich. Straßenbau Straßenverwaltung Straßenplanung Verkehrsanlagen Straßenbeleuchtung Wasserbau Straßenentwässerung Grundstückszufahrten Verkehrsschilder Regenwasserbewirtschaftungskonzept Leitungsbau Baustellenzufahrten Bauhof
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Die Büroräume befinden sich im 1. OG.
Öffnungszeiten
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 33762 753567
Telefon Festnetz: +49 33762 753563
Telefon Festnetz: +49 33762 753572
E-Mail: tiefbau@zeuthen.de
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung, Bargeldlose Zahlung
Bankverbindung
Gemeindekasse Zeuthen
Empfänger: Gemeindekasse Zeuthen
IBAN: DE61 1605 0000 3666 0252 17
BIC: WELADED1PMB
Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse
erforderliche Unterlagen
Antrag über Formularservice, Formblatt (Download) oder schriftlich formlos stellen
Lageplan oder Lageskizze mit Angabe von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt
Hinweise für Zeuthen: Herstellung einer Gehwegüberfahrung beantragen
Lageplan oder Lageskizze mit Angaben von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt.
Ggf. ist der Eigentumsnachweis in geeigneter Form etwa durch einen Grundbuchauszug oder Notarvertrag zu erbringen.
Lageplan oder Lageskizze mit Angaben von Lage und Abmessung (Breite, Tiefe) der geplanten Zufahrt.
Ggf. ist der Eigentumsnachweis in geeigneter Form etwa durch einen Grundbuchauszug oder Notarvertrag zu erbringen.
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen: nicht erforderlich
Voraussetzungen
Antragsteller ist Grundstückseigentümer oder Bevollmächtigter
Hinweise für Zeuthen: Herstellung einer Gehwegüberfahrung beantragen
Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.
Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.
Sofern Sie die Herstellung selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassener Straßenbaubetrieb sein.
Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.
Es gibt durch die Maßnahme keine Unterbrechung des Gehweges.
Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.
Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.
Sofern Sie die Herstellung selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassener Straßenbaubetrieb sein.
Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.
Es gibt durch die Maßnahme keine Unterbrechung des Gehweges.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Zeuthen: Herstellung einer Gehwegüberfahrung beantragen
Rechtsbehelf
Erhebung eines Widerspruchs, gemäß § 70 VwGO
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag soweit vorhanden über einen Formularservice oder ein Formblatt (Download). Hierzu laden Sie das Formular (online) herunter und füllen Sie es aus. Steht kein Formularservice oder kein Formblatt (online) zur Verfügung stellen Sie einen schriftlichen Antrag.
Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Straßenbaulastträger (Gemeinde, Kreis, Land) ein.
Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder eine Begründung zur Ablehnung ihres Antrages.
Fristen
Hinweise für Zeuthen: Herstellung einer Gehwegüberfahrung beantragen
Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen.
Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen.
Bearbeitungsdauer
max. 3 Monate
Kosten
Gebühren für Erstellung Genehmigung: Höhe der Gebühren auf Grundlage der StrVwGebO,
Gebühr der Sondernutzungserlaubnis: LSonGebV, BSonGebV, ggf. gemeindliche Satzung
Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt
Hinweise für Zeuthen: Herstellung einer Gehwegüberfahrung beantragen
Die Kosten unterteilen sich in Gebühren und Herstellungskosten. Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde und ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung. Die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Beide Kostenbestandteile müssen durch die antragstellende Person getragen werden.
Die Kosten unterteilen sich in Gebühren und Herstellungskosten. Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde und ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung. Die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Beide Kostenbestandteile müssen durch die antragstellende Person getragen werden.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 15.02.2023
Stichwörter
Fußwegabsenkung, Grundstückserschließung, Bordstein, Gehwegüberfahrt, absenken, Grundstückszufahrt, Bordsteinabsenkung, Bürgersteig, Fußweg, Bürgersteigabsenkung, Kantstein, Zufahrt, Baustellenzufahrt