• Uebigau-Wahrenbrück (Landkreis Elbe-Elster, Brandenburg)
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für im Bundesgebiet geborene Kinder

Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für im Bundesgebiet geborene Kinder

Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis Ihres in Deutschland geborenen Kindes sollten Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Beschreibung

Wenn Ihr minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Geburt in Deutschland erhalten hat, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.

Die Ausländerbehörde verlängert die Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Online-Dienst

Onlineantragstellung im Aufenthaltsrecht

ID: L100041_109177089

Beschreibung

Für den Landkreis Elbe-Elster stehen in der Ausländerbehörde seit dem 01. Januar 2023 folgende Onlinedienste zur Verfügung: * Aufenthaltstitel für die Ausbildung * Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit * Aufenthaltstiel für den Familiennachzug * Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine * Änderungen aufenthaltsrechtlicher Nebenbestimmungen * Niederlassungserlaubnis

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Version

Technisch erstellt am 04.08.2021

Technisch geändert am 03.06.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

zuständige Stelle

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie

  • in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,
  • in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.

Hinweise für Brandenburg: Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für im Bundesgebiet geborene Kinder

Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie

  • in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,
  • in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.

Ansprechpartner

Landkreis Elbe-Elster - Ordnungsamt - Ausländerbehörde

Aktuelles

Ausländerbehörde

Beschreibung

Die Mitarbeiter sind Ansprechpartner für die im Landkreis Elbe-Elster lebenden ausländischen Staatsangehörigen, aber auch für deutsche Staatsangehörige, die die Einreise eines ausländischen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland aus Anlass eines Besuches oder zur Familienzusammenführung wünschen.

Aufgaben

  • Erteilung von Aufenthaltstiteln
  • Visumangelegenheiten

Adresse

Hausanschrift

An der Lanfter 5

04916 Herzberg (Elster)

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.; Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 3535 46-4480(Ausländerbehörde)

E-Mail: ordnungsamt@lkee.de

E-Mail: auslaenderbehoerde@lkee.de

Internet

Bankverbindung

Landkreis Elbe-Elster

Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

BIC: WELADED1EES

Version

Technisch erstellt am 06.12.2018

Technisch geändert am 07.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen. Dies sind:

  • Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines oder beider Elternteile
  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) eines oder beider Elternteile und des Kindes
  • Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

  • Beide sorgeberechtigte Elternteile sind Drittstaatsangehörige, besitzen also die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz.
  • Das Kind ist minderjährig und aufgrund seiner Geburt in Deutschland im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes.
  • Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil ist im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
  • Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil lebt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Verfahrensablauf

  • Sie stellen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis Ihres in Deutschland geborenen Kindes bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.  
  • Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität Ihres Kindes sowie Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer: 1 Jahr bis 3 Jahre

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):        

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Aufenthaltstitel der Eltern.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Kosten

Kostenhöhe (fix):

  • 48,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
  • 46,50 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Bemerkung:

Für die Ausstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Es genügt, wenn ein Elternteil das beschriebene Aufenthaltsrecht innehat. Es ist unerheblich, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind.
  • Erlischt die Aufenthaltserlaubnis der Elternteile, kann auch die Aufenthaltserlaubnis des Kindes widerrufen werden.
  • Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis erhalten (siehe Verwaltungsleistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“).
  • Spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Brandenburg

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 29.06.2022

Version

Technisch erstellt am 30.06.2022

Technisch geändert am 10.02.2025

Stichwörter

Bestehen eines Wiederkehrrechts, Familieneinheit Wahrung, Weiterbestehen der familiären Lebensgemeinschaft, Wahrung der Familieneinheit, Familiennachzug zu Ausländern, In Deutschland geboren, Aufenthaltsrecht, Familie, Minderjährige, Sorgerecht, Aufenthaltstitel, Gesetzlicher Vertreter, Kinder, Eltern, Im Bundesgebiet geboren, Kinder von Ausländern, Verlängerung, Kind eines Ausländers, Geburt in Deutschland, Wiederkehrrecht Bestehen, Fortsetzung des Aufenthalts, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 06.07.2021

Technisch geändert am 05.11.2020