Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    Ausnahmegenehmigung Parken Gewebetreibender Ausnahmegenehmigung Parken Freiberufler Parkberechtigung Gewerbetreibender Parkberechtigung Freiberufler Parkausweis Gewerbetreibender Parkausweis Freiberufler

    Wenn Sie ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Beschreibung

    Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.

    Beachteb Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

    Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung zum Parken für Gewerbetreibende (IES:Potsdam)

    Eine Ausnahmegenehmigung ist nur unter besonders dringenden Erfordernissen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu richten sind.

    Folgende Gründe reichen als Nachweis der Dringlichkeit nicht aus:

    • Zeitersparnis
    • Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    die Straßenverkehrsbehörde

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 4753 Arbeitsgruppe Untere Straßenverkehrsbehörde

    Beschreibung

    Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die Erteilung verkehrsbehördlicher Anordnungen und Genehmigungen sowie straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse, außer im Fall von Baustellen und Containerumzügen.

    • Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lichtzeichenanlagen
    • Ausnahmegenehmigungen für Parken, von Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. Ferienreiseverordnung, Gefahrenguttransporte, Werkstattwagen
    • Parkplätze für Behinderte
    • Genehmigungen für Taxi und Mietwagen
    • Genehmigungen für sog. Velo-Taxi
    • Genehmigungen für Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für ambulanten Handel, gastronomische Freiflächennutzung, Feste / Veranstaltungen, Promotion-Aktionen
    • Dreherlaubnisse für Film- und Fernsehaufnahmen
    • Werbung im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, Kleinwerbeanlagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Straße 104

    14473 Potsdam

    Öffnungszeiten

    Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 2893251

    Fax: 0331 2893293

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

    Land Brandenburg:

    Vorzulegen sind i.d.R. ein schriftlicher, begründeter Antrag, der Fahrzeugschein, der Personalausweis, die Gewerbeanmeldung sowie je nach Einzelfall weitere Unterlagen.

    Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung zum Parken für Gewerbetreibende (IES:Potsdam)

    Benötigte Unterlagen bei Ersterteilung:

    • Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung (formloser schriftlicher Antrag mit Begründung per Post, Fax oder Mail)
    • Kopie des Gewerbemietvertrages
    • Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug (Freiberufler)
    • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I aus der der Name und Anschrift des Halters sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs zu erkennen sind.
    • ggf. Erklärung zur Nutzungsüberlassung (Ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht zugleich auch Halter des Fahrzeuges, so ist durch eine Erklärung nachzuweisen, dass das Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung steht. Die Erklärung bedarf der Schriftform und ist vom Halter auszufertigen.)

    Benötigte Unterlagen bei Wiedererteilung / Verlängerung:

    • schriftlicher formloser Antrag
    • sofern sich seit der letzten Antragstellung Änderungen ergeben haben, sind entsprechende Nachweise bezufügen (z. B. neuer Gewerbemietvertrag / aktuelle ZB I / aktuelle Gewerbeanmeldung etc.)

    Formulare

    • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
    • Onlineverfahren möglich: teilweise
    • Schriftform erforderlich: nein
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.

    Land Brandenburg:

    Bei sachlich vertretbaren Gründen können in Einzelfällen Ausnahmen von den in § 46 Abs. 1 StVO genannten Normen erteilt werden. Sie erfordert für den Ausnahmefall Gründe, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem befreit werden soll, überwiegen und darf das Schutzgut der betroffenen Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Sie sind daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und an den Nachweis der Dringlichkeit sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung zum Parken für Gewerbetreibende (IES:Potsdam)

    Rechtsbehelf

    Land Brandenburg:

    Widerspruch und Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

    Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

    Fristen

    keine

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

    Bearbeitungsdauer

    variiert zwischen den Behörden

    Kosten

    • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
    • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

    Hinweise für Potsdam: Ausnahmegenehmigung zum Parken für Gewerbetreibende (IES:Potsdam)

    • 50,00 bis 200,00 Euro - für 1 Jahr

    Die Ausnahmegenehmigung ist einzelfallbezogen mit dem Sachbearbeiter zu klären.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Land Brandenburg:

    Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.

    Weitere Informationen

    Land Brandenburg:

    Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg am 11.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Stichwörter

    Parkberechtigung, Freiberufler, parken, Parkausweis, Straßenverkehr, Parkschein, Gewerbe, Freiberuflich tätige Person, Ausnahmegenehmigung, Gewerbetreibender

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de