Ausnahmegenehmigung beantragen, um Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten
Straßen sind dem Straßenverkehr vorbehalten. Daher benötigt eine Person, die Waren und Leistungen auf Straßen anbieten möchte, eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Straßen sind in der Regel dem Straßenverkehr vorbehalten.
Nach § 33 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besteht ein Verbot für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden könnten. In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die jedoch nur bei zwingendem Erfordernis nach sorgfältiger Abwägung aller Rechtsgüter erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann beantragt werden
- für bestimmte Einzelfälle oder
- allgemein für bestimmte Antragstellende.
Die Bezeichnung „Straße“ bezieht sich hier auf unmittelbar dem Straßenverkehr gewidmete Flächen.
Dem „Anbieten von Leistungen und Waren“ unterfällt auch die Werbung dafür. Werden bestimmte Größen der Werbeträger überschritten, sind auch baurechtliche Belange zu prüfen. Für Gewerbearten, die nur oder hauptsächlich auf der Straße ausgeübt werden (wie zum Beispiel Taxifahrten, Hausiererverkäufe auf der Straße), bestehen besondere gewerbliche Vorschriften.
Hinweise für Potsdam: Straßensondernutzung - Handel / Gastronomie (IES:Potsdam)
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen, Wege oder Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch (Gemeingebrauch) hinaus, stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Vor allem wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen, bei denen ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden oder nur nebensächlich ist, zählen zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen (z.B. Verkauf von Waren aller Art, das Aufstellen von Stühlen und Tischen, Warenpräsentation,...).
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen, Wege oder Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch (Gemeingebrauch) hinaus, stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Vor allem wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen, bei denen ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden oder nur nebensächlich ist, zählen zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen (z.B. Verkauf von Waren aller Art, das Aufstellen von Stühlen und Tischen, Warenpräsentation,...).
zuständige Stelle
Die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Potsdam - 4753 Arbeitsgruppe Untere Straßenverkehrsbehörde
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die Erteilung verkehrsbehördlicher Anordnungen und Genehmigungen sowie straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse, außer im Fall von Baustellen und Containerumzügen.
- Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lichtzeichenanlagen
- Ausnahmegenehmigungen für Parken, von Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. Ferienreiseverordnung, Gefahrenguttransporte, Werkstattwagen
- Parkplätze für Behinderte
- Genehmigungen für Taxi und Mietwagen
- Genehmigungen für sog. Velo-Taxi
- Genehmigungen für Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für ambulanten Handel, gastronomische Freiflächennutzung, Feste / Veranstaltungen, Promotion-Aktionen
- Dreherlaubnisse für Film- und Fernsehaufnahmen
- Werbung im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, Kleinwerbeanlagen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Straßensondernutzung (Handel / Gastronomie) - Antrag
erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die erforderlichen Unterlagen, da diese in den Behörden unterschiedlich sein können. In der Regel wird zumindest ein Nachweis über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung verlangt.
Hinweise für Potsdam: Straßensondernutzung - Handel / Gastronomie (IES:Potsdam)
Die beabsichtigte Sondernutzung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen bzw. behindern.
Für jede öffentliche Verkehrsfläche ist eine Antragsstellung (formlos) vor Beginn der geplanten Maßnahme notwendig. Hierzu können Sie persönlich in den Diensträumen der Straßenverkehrsbehörde vorsprechen oder das Antragsformular nutzen und Ihren Antrag schriftlich oder per E-Mail einreichen. In jedem Fall bedarf es einer eigenhändigen Unterschrift.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Name des Antragsteller (natürliche oder juristische Person)
- Anschrift
- Telefon
- Ort der Sondernutzung
- Art der Sondernutzung
- Größe der Nutzungsfläche
- Dauer der Sondernutzung
- Lageskizze der beanspruchten Fläche
Folgende Unterlagen sind in Abhängigkeit der jeweiligen Sondernutzung beizufügen:
- Kopie Gewerbeanmeldung / Reisegewerbekarte (bei Erstanträgen)
- Kopie Personalausweis (nur bei Händler)
- ggf. Kopie Aufenthaltstitel
- ggf. Kopie Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein bei Kfz - Nutzung)
Die beabsichtigte Sondernutzung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen bzw. behindern.
Für jede öffentliche Verkehrsfläche ist eine Antragsstellung (formlos) vor Beginn der geplanten Maßnahme notwendig. Hierzu können Sie persönlich in den Diensträumen der Straßenverkehrsbehörde vorsprechen oder das Antragsformular nutzen und Ihren Antrag schriftlich oder per E-Mail einreichen. In jedem Fall bedarf es einer eigenhändigen Unterschrift.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Name des Antragsteller (natürliche oder juristische Person)
- Anschrift
- Telefon
- Ort der Sondernutzung
- Art der Sondernutzung
- Größe der Nutzungsfläche
- Dauer der Sondernutzung
- Lageskizze der beanspruchten Fläche
Folgende Unterlagen sind in Abhängigkeit der jeweiligen Sondernutzung beizufügen:
- Kopie Gewerbeanmeldung / Reisegewerbekarte (bei Erstanträgen)
- Kopie Personalausweis (nur bei Händler)
- ggf. Kopie Aufenthaltstitel
- ggf. Kopie Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein bei Kfz - Nutzung)
Formulare
Genauere Informationen erhalten Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Voraussetzungen
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt (Ermessensentscheidung).
Zusätzlich können Voraussetzungen in Satzungen der Landkreise oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städten festgelegt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Ggf. Satzung des Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Stadt
Hinweise für Potsdam: Straßensondernutzung - Handel / Gastronomie (IES:Potsdam)
§ 46 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
§§ 18, 20 und 47 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Ziffer 263 / 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
§ 46 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
§§ 18, 20 und 47 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Ziffer 263 / 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage
Verfahrensablauf
Der Antrag auf die Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Fristen
Keine, der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer, da diese in den Behörden unterschiedlich ist und ggf. von der Art der Beantragung (persönlich oder online) abweicht.
Hinweise für Potsdam: Straßensondernutzung - Handel / Gastronomie (IES:Potsdam)
- 3 - 8 Wochen (ja nach Umfang und Art der Sondernutzung)
- 3 - 8 Wochen (ja nach Umfang und Art der Sondernutzung)
Kosten
10,20 € bis 767,00 € pro Jahr
gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. der Gebühren-Nr. 264 der Anlage (zu § 1)
Hinweise für Potsdam: Straßensondernutzung - Handel / Gastronomie (IES:Potsdam)
Für die Sondernutzung ist in Abhängigkeit von der beanspruchten Fläche, der Dauer und Art der Nutzung eine Gebühr zu entrichten.
ca. 25,00 - 133,00 Euro - Verwaltungsgebühr (in Abhängigkeit von der Nutzungsart und dem Verwaltungsaufwand)
Die Festsetzung der Gebühr erfolgt im Zuge der abschließenden Bearbeitung Ihres Antrages.
Unter den Rechtsgrundlagen finden Sie einen Auszug der Gebührenübersicht.
Für die Sondernutzung ist in Abhängigkeit von der beanspruchten Fläche, der Dauer und Art der Nutzung eine Gebühr zu entrichten.
ca. 25,00 - 133,00 Euro - Verwaltungsgebühr (in Abhängigkeit von der Nutzungsart und dem Verwaltungsaufwand)
Die Festsetzung der Gebühr erfolgt im Zuge der abschließenden Bearbeitung Ihres Antrages.
Unter den Rechtsgrundlagen finden Sie einen Auszug der Gebührenübersicht.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmenden auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetzen des Landes Brandenburg.
Hinweise für Potsdam: Straßensondernutzung - Handel / Gastronomie (IES:Potsdam)
In der Landeshauptstadt Potsdam wird die Sondernutzungserlaubnis nach dem gleichen Verfahren erteilt wie Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren und Dienstleistungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung.
In der Landeshauptstadt Potsdam wird die Sondernutzungserlaubnis nach dem gleichen Verfahren erteilt wie Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren und Dienstleistungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 01.06.2022
Stichwörter
Straßenverkauf