Erbschaftsteuerbescheid erhalten
- Steuerpflichtige Vorgänge
- Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Erwerb von Todes wegen)
- Sachliche Steuerbefreiungen
- Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
Land Brandenburg:
Ziel der Erbschaftsbesteuerung ist die steuerliche Erfassung aller Vermögensübertragungen, die eine unentgeltliche Bereicherung des Empfängers darstellen. Der Vermögensanfall, der in Folge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer.
Beschreibung
Die Erbschaftsteuer erfasst von Todes wegen erworbenes Vermögen. Die Besteuerung Ihrer dadurch erlangten erhöhten Leistungsfähigkeit soll zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Die Erbschaftsteuer erfasst nicht den Nachlass als solchen, sondern den Erbanfall beim einzelnen Erwerber.
Besteuerungsgegenstand ist der Erwerb von Todes wegen. Als Erwerb von Todes wegen gilt:
- der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
- die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden
- der Erwerb auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags, der bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird (z.B. Lebensversicherungsvertrag)
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des übergegangenen Vermögens erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.
Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Grundlage ist der gemeine Wert der Grundstücke. Zur Ermittlung des gemeinen Werts existierten verschiedene Bewertungsmethoden.
Zu den abzugsfähigen Verbindlichkeiten gehören alle Schulden, die vom Erblasser auf die Erben übergegangen sind. Daneben können Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche abgezogen werden. Die durch den Erbfall ausgelösten Beerdigungskosten, Grabpflegekosten und Kosten der Nachlassregelung sind ebenfalls abzugsfähig. Zur Abgeltung der zuletzt genannten Kosten können Sie ohne Nachweis einen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro berücksichtigen.
Für die Höhe der Steuer ist daneben die Steuerklasse entscheidend. Denn die Steuerklasse hat Auswirkungen auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes und Freibetrags.. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Erbschaftsteuer umso schonender zugreift, je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind.
Die Höhe der Steuer ist weiter davon abhängig, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Aus dem Befreiungskatalog sind von besonderer Bedeutung der Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und andere Gegenstände zusammen für Erwerber der Steuerklassen II und III. Ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims.
Auch beim Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Erbschaftsteuergesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.
Online-Dienst
Erbschaftsteuer
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Finanzamt Brandenburg an der Havel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
* Montag 08:00 bis 12:00 Uhr * Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr * Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr * Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr * Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: 03381 397-200
Telefon Festnetz: 03381 397-199
Internet
Bankverbindung
Finanzamt Brandenburg
Empfänger: Finanzamt Brandenburg
IBAN: DE18 1000 0000 0016 0015 03
BIC: MARKDEF1100
Stichwörter
Finanzen, Steuer
erforderliche Unterlagen
ggf. ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände
Land Brandenburg:
Jeder Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Erbschaftbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen (§ 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs).
Formulare
Voraussetzungen
Der Erwerb von Todes wegen (z. B. durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs) unterliegt der Besteuerung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBI I 1997 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794).
Rechtsbehelf
Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid mit einmonatiger Frist
Verfahrensablauf
Die Erbschaftsteuer entsteht im Regelfallmit dem Tod des Erblassers. Als Erwerber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.
Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf, die Sie in der Regel innerhalb eines Monats abzugeben haben; der Erklärung ist eine umfangreiche Anleitung beigefügt, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern soll.
Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Erbschaftsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.
Wenn Sie Erbschaftsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Fristen
Land Brandenburg:
Jeder Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Erbschaftbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen.
Antragsfrist: 3 Monate (Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht: drei Monate nach erlangter Kenntnis von dem Anfall Frist zur Abgabe der Steuererklärung: individuell Frist zur Zahlung der Erbschaftsteuer: ein Monat nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids)
Kosten
Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.): Abgabe kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg am 18.10.2021
Stichwörter
Anzeigepflicht, Freibeträge, Erbschaftssteuer, Steuererklärung, Grundvermögen