Kraftfahrzeug Zulassung erstmalig

    Zulassung für Neufahrzeug

    Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges (Erstzulassung) erfolgt auf Antrag durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

    Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs

    Ein Fahrzeug, das vorher noch nie zugelassen war (also in der Regel ein Neufahrzeug), muss von der zuständigen Zulassungsbehörde zugelassen werden.

    Beschreibung

    Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

     Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet.

    Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs

    Ein Fahrzeug, das vorher noch nie zugelassen war (also in der Regel ein Neufahrzeug), muss von der zuständigen Zulassungsbehörde zugelassen werden. Dafür ist in Ostprignitz-Ruppin das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr zuständig.

    Sie benötigen einen Termin. Nutzen Sie hierfür bitte unsere Online-Terminbuchung.

    Online-Dienst

    Internetbasierte Fahrzeugzulassung

    ID: L100041_109365917

    Beschreibung

    Zugang zum iKfz-Verfahren

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zulassungsstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

    Ansprechpartner

    Team Zulassungsbehörde OPR

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Rau-Straße 27-30

    16816 Neuruppin

    Landkreis Ostprignitz-Ruppin

    Weitere Informationen

    Aktuell gibt es keine sonstigen Angaben.

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. ausgefüllte Antragsformulare
    • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
    • die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
    • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
    • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
    • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

    Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:

    • bei Vertretung durch einen Dritten:
       Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:
       die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
    • bei Änderungen am Fahrzeug:  ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)

    Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs

    • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
    • Personalausweis (ersatzweise Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
    • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • bei Zulassung für juristische Personen (Firmen): Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder Gewerbeanmeldung
    • ggf. schriftliche Vollmacht

    Voraussetzungen

    Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs

    Ihr Hauptwohnsitz muss sich im Landkreis Ostprignitz-Ruppin befinden. Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus früheren Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10,00 Euro kann keine Zulassung erfolgen. Außerdem dürfen Sie keine Kfz-Steuerschulden über 5,00 Euro haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

    Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs

    Die Gebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt mindestens 27,00 Euro. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Kosten für Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Neuzulassungen online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen (§ 15i f. FZV) zu erfüllen sind.

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
     Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
     

    Weitere Informationen

    Hinweise für Ostprignitz-Ruppin: Zulassung eines Neufahrzeugs

    Wenn das Fahrzeug bereits einmal zugelassen worden ist und nur der Halter wechselt, ist lediglich eine Halterummeldung erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    KFZ Neuanmeldung, Auto Zulassen, Neues Auto, Kraftfahrzeug anmelden, fabrikneu, Autoanmeldung, Fahrzeugneuanmeldung, Erstzulassung, Neuwagen, Neufahrzeug, Zulassungsbehörde, Neuer Wagen, Zulassungsstelle, Auto, Fahrzeuganmeldung, Wagen, Kfz-Zulassung, Neuzulassung, Auto anmelden, KFZ Anmeldung, Fahrzeug

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de